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Formen der bezahlten Mitarbeit

Es gibt zwei Formen der bezahlten Mitarbeit: den selbstständigen Mitarbeiter und die Arbeitnehmer.

Selbstständige Mitarbeiter

Selbstständig tätige Mitarbeiter erhalten für ihre Mitarbeit ein Honorar. Dabei muss der selbstständig Tätige die Einkünfte, die er vom Verein erhält, eigenverantwortlich versteuern. Für den Verein bestehen so keinerlei Meldepflichten, und auch Steuern und Sozialabgaben müssen nicht entrichtet werden.

Grundlage dieser Tätigkeit ist der Honorarvertrag (s. unten "Downloads").

Arbeitnehmer

Von einem Arbeitnehmer spricht man, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt, d. h., wenn der Verein (als Arbeitgeber) gegenüber dem Mitarbeiter weisungsgebunden ist und ihm einen regelmäßigen Lohn oder ein Gehalt zahlt. Der Verein ist dann zur Abführung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsabgaben verpflichtet.

Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag.

Für den Verein ist es im Vorfeld einer Einstellung von Bedeutung, den richtigen Status des zukünftigen Mitarbeiters festzustellen, der auch nach Gehaltsgrenzen bestimmt wird und Auswirkungen insbesondere bei der Abführung von Steuern und Sozialabgaben hat:

  1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  2. Midi-Job (Gleitzonen-Beschäftigung mit einem Gehalt von 450,01 bis 850,00 Euro)
  3. Mini-Job (geringfügige Beschäftigung mit einem Gehalt bis 450,00 Euro)

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.