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Steuerliche Einteilung des Vereins

Der gemeinnützige Verein besteht aus steuerrechtlicher Sicht aus vier unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, die auch als sogenannte „Sphären“ bezeichnet werden. Ihre Untergliederung erfolgt in den ideellen Vereinsbereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

In den ideellen Vereinsbereich fallen alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Spenden oder Zuschüssen von Verbänden. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerfrei. Zu Ausgaben in diesem Bereich zählen Aufwendungen für die Mitgliederverwaltung, für Jubiläen und Ehrungen sowie Verbandsbeiträge.

Erzielt der Verein Einnahmen aus Vermögensverwaltung, so sind diese ebenfalls steuerfrei. Exemplarisch hierfür sind z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinserträge) oder Einnahmen aus langfristiger Vermietung (z. B. einer Vereinsgaststätte). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Einnahmen aus der Überlassung von Werberechten in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen. Bankgebühren, Darlehenszinsen, Gebäudeversicherung und Grundsteuer stellen Aufwendungen in diesem Bereich dar.

Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Zwecke nur durch einen solchen Betrieb erreicht werden können. Der Zweckbetrieb darf dabei allerdings nicht in größerem Umfang bzw. in wirtschaftlichen Wettbewerb zu anderen, nicht begünstigten Betrieben treten. Einnahmen aus Eintrittsgeldern sportlicher Veranstaltungen, aus der kurzfristigen Vermietung und Verpachtung von Sporträumen oder Sportgeräten an Mitglieder und Ablösesummen für Sportler können ebenfalls dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn die Bruttoeinnahmen daraus insgesamt weniger als 45.000,00 Euro jährlich betragen. Gewinne aus Zweckbetrieben unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

In den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines Vereins fallen z. B. das Betreiben einer Vereinsgaststätte, der Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen Veranstaltungen, der Verkauf von Sportartikeln und Programmzeitschriften, Einnahmen aus Werbung oder die Vermietung von Sportstätten an Nichtmitglieder.

Für die Gewinne aus diesen Einnahmen müssen jedoch keine Körperschafts- und Gewerbesteuer abgeführt werden, wenn auch hier die Bruttogesamteinnahmen daraus geringer sind als 45.000,00 Euro im Jahr.

Umsatzsteuerfrei sind nur Einnahmen aus dem ideellen Vereinsbereich. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wenn kein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt. Auf Einnahmen aus dem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt in der Regel die normale Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Drei weitere praxisrelevante Grundlagen des Vereinssteuerrechts finden sich in den Bestimmungen zur sog. Kleinunternehmerregelung, zum steuerfreien Übungsleiterfreibetrag und zur Ehrenamtspauschale.

Kleinunternehmerregelung

Vereine, bei denen die steuerpflichtigen Gesamtumsätze 20.000,00 Euro im Jahr nicht überschreiten, fallen unter die sogenannte Kleinunternehmergrenze des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei diesem vergleichsweise niedrigen Gesamtumsatz ist der Verein nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verein zuvor selbst keine Umsatzsteuer berechnet hat.

Steuerfreier Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag und die ebenfalls abgabenfreie Ehrenamtspauschale sind in der Sportvereinspraxis von großer Bedeutung. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale beträgt seit der neuerlichen Anpassung des ursprünglich Anfang 2013 verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts („Ehrenamtsstärkungsgesetz“) derzeit 3.000,00 Euro im Jahr. Die steuer- und abgabenfreie Ehrenamtspauschale beträgt seitdem 840,00 Euro im Jahr. Die Gewährung des Freibetrags und der Pauschale sind allerdings weiterhin an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.