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Lohnsteuer

Sportvereine haben eine Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer, wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber muss der Sportverein vorab die Lohnsteuer vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

Ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Beschäftigte dem Verein seine Arbeitskraft schuldet und einem Weisungsrecht unterliegt. Entscheidend dabei ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse.

Folgende Beschäftigte sind in der Regel keine Arbeitnehmer: nebenberufliche Übungsleiter, die durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich für einen Verein arbeiten oder ehrenamtlich tätige Mitglieder, die nur eine Kostenerstattung in nachgewiesener Höhe oder im Rahmen der steuerlich anerkannten Aufwandspauschalen erhalten. Bei Trainern, die für mehrere Vereine gleichzeitig tätig, spricht zumindest dieser Umstand für eine selbständige Tätigkeit.

Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die aufgrund von Arbeitsverträgen der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die vertraglichen Regelungen dieses sogenannten Dauerschuldverhältnisses werden in Arbeitsverträgen festgehalten.

Hinsichtlich des Lohnsteuerrechts müssen sich aus einem Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 2 LStDV) bestimmte Merkmale ergeben: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Erhalt fester Bezüge, Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen, Erhalt der Bezüge im Krankheitsfall, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative. Der Arbeitnehmer muss in den Betrieb eingegliedert sein, die Arbeitskraft und nicht einen speziellen Arbeitserfolg schulden.

Arbeitnehmer des Vereins können z. B. folgende Personen sein: festangestellte Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, Platzwarte oder nebenberufliche Übungsleiter, die mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein arbeiten.

Aber auch Amateursportler können im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einem Verein angestellt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Sportler regelmäßige Zahlungen erhält, die höher sind als seine hierbei entstehenden steuerlich abziehbaren Aufwendungen. Die Sportausübung wird dann nicht mehr als reiner Selbstzweck verstanden, sondern als Mittel zur Erzielung von Einkünften.

Eine selbstständige Tätigkeit wird dann ausgeübt, wenn ein Beschäftigter den Weisungen eines Dritten nicht zur Folgeleistung verpflichtet ist und auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet. Die vier Merkmale der selbstständigen Tätigkeit sind: natürlich die Selbstständigkeit, eine Nachhaltigkeit, die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine Gewinnerzielungsabsicht.

Grundsätzlich sind Einnahmen bis zu 2.400,00 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Trainer oder Betreuer oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten erzielt werden.

Der Übungsleiter muss dem Verein schriftlich erklären, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Wird der Übungsleiter aber als Arbeitnehmer tätig, ist der Verein als Arbeitgeber umgehend dazu verpflichtet, Art und Höhe des Arbeitslohns aufzuführen und die fällige Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig sind, sind keine Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie lediglich eine Entschädigung für die Auslagen erhalten, die durch die Ausübung des Ehrenamts entstanden sind. Ehrenamtlich Tätige können darüber hinaus einen Steuerfreibetrag bis zur Höhe von 720,00 Euro pro Jahr geltend machen (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG), wenn die ausgeübte Tätigkeit gemeinnützigen Sportvereinen zugutekommt.

Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind allerdings nur dann zulässig, wenn dies in der Vereinssatzung ausdrücklich genehmigt wurde!

Der Arbeitnehmer ist zur Vorlage der lohnsteuerrelevanten persönlichen Daten bei seinem Arbeitgeber verpflichtet. Die abzuführende Lohnsteuer ist nach den Besteuerungsmerkmalen zu berechnen, die sich aus den Angaben ergeben (Steuerklasse, Freibeträge usw.). Anders verhält es sich, wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

Sportvereine beschäftigen häufig Mitarbeiter gegen Zahlung eines geringen Entgelts, sodass sich der Verein in diesen Fällen für die pauschale Besteuerung entscheiden kann. Die Pauschalisierung ist allerdings nur bei kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig.

Die steuerfreien Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag bleiben bei der Lohnsteuerpauschalisierung generell außer Betracht.

Diese Ausführungen geben einen Überblick über alle Themen, die zum Bereich Lohnsteuer zählen. Es ist aber ratsam, bei einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis einen Fachmann hinzuzunehmen!