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§ 52 der Abgabenverordnung © Frank Mueller
§ 52 der Abgabenverordnung

Gemeinnützigkeit

Aufgrund der sozialen und gesellschaftlichen Stellung von Sportvereinen räumt der Staat vielen Vereinen zahlreiche steuerrechtliche Vergünstigungen ein. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein laut seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist dabei der entscheidende Faktor, ob ein Verein Steuerbegünstigungen oder auch öffentliche Zuschüsse erhalten kann. Dabei muss ein gemeinnütziger Verein verschiedene Voraussetzungen erfüllen (aufgeführt in § 52 der Abgabenordnung – AO): z. B. Förderung der Allgemeinheit, satzungsgemäße Verwendung der Mittel (Einnahmen, Zuschüsse, Überschüsse und Gewinne) und keine eigene wirtschaftlichen Interessen.

Steuern , Vereinssteuerrecht , Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit Im Zentrum des steuerlichen Handelns der meisten eingetragenen Sportvereine steht der Begriff der Gemeinnützigkeit, da ein Sportverein, der als gemeinnützige Körperschaft anerkannt worden ist, eine Reihe von Steuervergünstigungen genießt. Weiterlesen »
Steuern , Gemeinnützigkeit , Rücklagen , Rücklagenbildung
Rücklagenbildung Aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit folgt, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Nur unter engen Voraussetzungen dürfen Rücklagen und Vermögen gebildet werden. Weiterlesen »