Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.

An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.

Hilfe-Center

Hilfe-Center

Regionalliga

Regionalligen

Verbände

Verbände

Wenn Du dich bei unserer Community einloggst, kannst du Vereine und Mannschaften als Favoriten speichern und direkt von hier aus schnell und einfach erreichen.

Matchkalender

Begegnungen in deiner Nähe

{{typeaheadInput.text}}

* Pflichtfelder

Amateurstatistiken

{{shop.menuLabel}}

Flyeralarm Teamshop

Holt euch mit den Teamshops einen auf euren Verein zugeschnittenen und kostenfreien Onlineshop.

Alle Teammitglieder und Fans können dort ganz einfach ihre Mannschaftsausstattung von Zuhause aus bestellen. Somit müsst ihr keine Zeit mehr mit aufwändigen Sammelbestellungen verschwenden. Außerdem gibt es keine Mindestbestellmenge und ihr erhaltet exklusive Rabatte (bis zu 50%), sowie euer Teamlogo stets gratis auf die Textilien gedruckt.

Wir brauchen Deine Einwilligung um Sportradar anzuzeigen


Wir nutzen Sportradar um Videos von DFB-TV anzuzeigen

Übungsleiterfreibetrag

Die gesetzliche Grundlage zur Zahlung des Übungsleiterfreibetrags findet sich in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Aufwandsentschädigungen, die ein gemeinnütziger Verein seinen Übungsleitern bzw. Trainern zahlt, für die Beschäftigten und den Verein bis zur Höhe von 2.400,00 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dabei muss es sich um einen Beschäftigten handeln, der im Jugend- oder Seniorenbereich Sportler bzw. Mannschaften trainiert, diese Tätigkeit nebenberuflich ausübt (d. h. in einem zeitlichen Stundenumfang von nicht mehr als einem Drittel einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit) und dessen Betätigung eben zur Förderung der in der Vereinssatzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke dient.

Keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme dieser Regelung haben somit Vorstandsmitglieder eines Sportvereins, Kassierer, Platzwarte oder Reinigungskräfte, da diesen Tätigkeiten eine aus § 3 Nr. 26 EStG resultierende pädagogische Ausrichtung fehlt.

Die Zahlung des steuer- und abgabenfreien Jahreshöchstbetrags in Höhe von 2.400,00 Euro kann dabei vom Verein auf Wunsch des Mitarbeiters auch zeitlich vollkommen flexibel bis zur Ausschöpfung der Höchstgrenze aufgeteilt werden. Bei Mitarbeitern, die diese Höchstgrenze nicht überschreiten, liegt kein regelmäßiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb Sportvereine als Arbeitgeber weder Meldungen zu erstellen noch Beiträge zu zahlen hat.

In jedem Fall sollte sich der Verein vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich bestätigen lassen, dass der Mitarbeiter den steuerfreien Betrag nicht bereits bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung in Anspruch genommen hat, denn der Übungsleiterfreibetrag kann nur einmal jährlich in Anspruch genommen werden.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.