Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Ein Verein, der als e.V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht eine schriftliche Satzung. Diese Satzung muss den Anforderungen des BGB genügen (§§ 21 – 79 BGB). Die Satzung ist die Verfassung des Vereins (§ 25 BGB), quasi dessen Grundgesetz. Sie muss unter Mitwirkung der Vereinsgremien erarbeitet werden und spiegelt die Ziele, den Zweck, die Organisation der Vereinsarbeit und der Gremien etc. wider. Das heißt, sie muss passend zu den Vereinsstrukturen und -zielen individuell „zugeschnitten“ werden.
Die Satzung ist somit das Handwerkszeug des Vorstands bei der Vereinsführung.
Es ist darauf zu achten, dass sich die Vereinsarbeit nicht im Laufe der Zeit von den Satzungsinhalten entfernt. Dies kann zu erheblichen Problemen bis hin zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen führen. Da eine Satzung „kein statisches Gebilde“ ist, kann und muss sie gegebenenfalls an veränderte Bedingungen im Verein angepasst werden. Diese Möglichkeit geht darauf zurück, dass die Bestimmungen des Vereinsrechts weitgehend nachgiebiges Recht sind (§ 40 BGB).
Eine Satzung muss sich dementsprechend mit dem Verein entwickeln und auch Trends und Stimmungen widerspiegeln.
Die §§ 57, 58 BGB legen den Mindestinhalt der Satzung und die notwendigen Inhalte fest. Darüber hinaus sind für die Vereinssatzung aber eben auch andere Bestimmungen zu empfehlen, um spätere Probleme in der Vereinspraxis zu vermeiden.
Nach §§ 57, 58 BGB sind folgende Regelungen notwendig:
Quelle: VIBSS
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