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Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen. Sie lassen sich unterteilen in die sogenannten Organschaftsrechte (z. B. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht) und die sogenannten Wertrechte.
Die Organschaftsrechte ergeben sich aus dem Gesetz, aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
So ist das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung in § 32 BGB, das sog. Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung in § 37 BGB geregelt. Die Satzung kann die allgemeinen Mitgliedsrechte regeln. Sie kann sie erweitern, schmälern oder auch entziehen. Das Recht aus § 37 BGB (Minderheitsrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung) kann den Mitgliedern allerdings nicht genommen werden. Denn grundsätzlich sind alle Mitglieder gleich zu behandeln.
Will die Satzung Mitglieder unterschiedlich behandeln, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen: Die Satzung kann einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern, wie z.B. aktiven oder passiven, das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gewähren oder entziehen oder besonders gestalten, z.B. nur ein Anwesenheitsrecht oder eine beratende Stimme gewähren. Von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung können aber (fördernde) Mitglieder nicht ausgeschlossen werden.
Möglich ist es z.B. auch, in einem Sportverein einzelne Mitglieder, z.B. Spieler, oder Mitgliedergruppen, z.B. Jugendliche, von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu befreien. Eine solche Freistellung darf dann aber nicht individuell erfolgen, sondern nach bestimmten (Gruppen-)Merkmalen und muss für alle Mitglieder dieser Gruppe gleichermaßen gelten.
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme, gleichgültig ob es eine natürliche oder juristische Person (GmbH; e. V.) oder handelsrechtliche Personengesellschaft (OHG; KG) ist. Die Satzung kann aber etwas anderes bestimmen. Wird ein Mitglied in seinen (Organschafts-)Rechten beschränkt, kann es gegenüber dem Verein den Rechtsweg beschreiten. Handelt es sich um einen Beschluss der Mitgliederversammlung, muss auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden. Die Klage ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Das Vereinsmitglied sollte jedoch nicht zu lange warten.
Bei den Wertrechten handelt es sich in der Regel um das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen (z.B. Sportanlagen, Vereinsheim, auch Bezug einer Vereinszeitschrift) und das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (Feste, Wettbewerbe, Vereinsmessen usw.).
Soll einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern das Recht, an einer Vereinsveranstaltung teilzunehmen, nicht oder nur teilweise zustehen, muss das ausdrücklich in der Satzung geregelt sein. Wird ein Mitglied schuldhaft nicht zu einer Vereinsveranstaltung zugelassen, kann es ggf. gegen Verein und Vorstand Schadensersatzansprüche geltend machen. Das gilt aber nicht, wenn wegen eines aufgrund von Beleidigungen sachlich berechtigten Verbots der Zutritt zu Vereinseinrichtungen versagt wird.
Die Satzung kann den Mitgliedern darüber hinaus auch weitere Rechte einräumen, sie kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Mitglieder Miteigentum am Vereinsvermögen erhalten. Es kann aber z. B. bei einem Verein mit einem wirtschaftlichen Nebenbetrieb (Vereinskantine auf dem Sportgelände) den Mitgliedern ein Vorzugspreis eingeräumt werden.
Quelle: VIBSS
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