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Während im normalen Arbeitsleben Kündigungen – in der Regel unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen – gang und gäbe sind, stellen sie im Fußball eine absolute Ausnahme dar. Die zu überwindenden verbands- und arbeitsrechtlichen Hürden sind so hoch, dass in der Praxis kaum Fälle denkbar sind, in denen eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Und dies gilt sowohl für den Verein als auch für den Spieler.
Verträge mit Fußballspielern sind befristet und können daher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden
Verträge mit Fußballspielern müssen in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen werden und sind immer bis zum Ende eines Spieljahres befristet. Dies ergibt sich aus § 22 Nummer 1 Absatz 2 der DFB-Spielordnung. Unbefristete Verträge sind verbandsrechtlich unzulässig. Die Befristung eines Arbeitsvertrags hat den Vorteil der Rechts- und Planungssicherheit für beide Vertragsparteien und gewährleistet indirekt auch einen geordneten Spielbetrieb über eine Saison hinweg.
Bis zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums haben sowohl Spieler als auch Verein Gewissheit, dass bei eigener Vertragstreue der Vertrag nicht einseitig beendet werden kann. Befristungen bis zu zwei Jahren sind gemäß § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch unproblematisch, während es bei Befristungen darüber hinaus eines sachlichen Grundes bedarf.
Während beim unbefristeten Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit gemäß § 622 BGB ordentlich kündigen können, letztere freilich nur unter Berücksichtigung der Kündigungsschutzvorschriften, so scheidet diese Möglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig aus. Soweit der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden soll, geht dies nur im Zusammenspiel beider Vertragsparteien im Wege der einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder eben durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Man spricht hier auch von einer außerordentlichen Kündigung.
Es stellt sich dann die Frage, was aus Sicht des Spielers oder der des Vereins ein wichtiger Grund sein kann, der zur Kündigung berechtigt. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass ein solcher dann vorliegt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Auf Grundlage dieser allgemein gehaltenen Definition lassen sich Fallgruppen für Verein und Spieler herausarbeiten.
Aus Sicht des Vereins kann ein Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung beispielsweise in den folgenden Fällen bestehen:
Zwar können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vereins durch den sportlichen Abstieg gravierend verändern. Nachdem aber selbst die Insolvenz des Arbeitgebers keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, so gilt dies erst recht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nur verschlechtern. Und auch wenn der Abstieg ausdrücklich als wichtiger Grund zur Kündigung in den Vertrag aufgenommen wird, bedarf es der Überprüfung der Wirksamkeit. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Generalklausel des § 626 BGB vertraglich allenfalls konkretisiert, die Gründe jedoch nicht erweitert werden können. In der Regel wird man deshalb annehmen müssen, dass im Fall des sportlichen Abstiegs keine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung besteht.
Fristlose Kündigung nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des Spielers.
Erfüllt ein Spieler die sportlichen Erwartungen nicht, stellt dies ganz unzweifelhaft keinen Grund dar, den Vertrag vorzeitig außerordentlich zu kündigen. Zum einen trägt der Verein das Risiko der sportlichen Entwicklung, zum anderen ist die fußballerische Qualität eines Spielers objektiv nur schwer zu beurteilen. Das Arbeitsgericht Rosenheim hat in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 entschieden, dass auch ein geändertes sportliches Konzept, in dem vermeintlich kein Platz mehr für einen "Führungsspieler" als Schnittstelle zwischen Mannschaft und Trainer ist, keinen Kündigungsgrund darstellt.
Als Gründe für eine fristlose Kündigung bleiben also in erster Linie schwerwiegende Verfehlungen des Spielers. Zu denken ist hier an Verhaltensweisen, die nachhaltig das Zusammenleben der gesamten Mannschaft stören. Das ist sicherlich dann der Fall, wenn ein Spieler Straftaten zum Nachteil von Mitspielern begeht, diese also beispielsweise im Training vorsätzlich verletzt. Auch gravierende Beleidigungen von Mitspielern oder Vereinsverantwortlichen können einen Kündigungsgrund darstellen. Die Aussage "Was der Präsident sagt, geht mir am Arsch vorbei" stellt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern aber keine Beleidigung dar, während die Äußerung "Man müsste dir in die Fresse hauen" eines Spielers gegenüber dem Trainer nach Ansicht des Arbeitsgerichts Leipzig zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Jeweils vorab zu prüfen ist, ob eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen werden kann oder der Spieler zumindest zunächst abgemahnt werden muss. In einer Abmahnung sind die Verhaltensmängel konkret zu benennen und die Folgen für den Wiederholungsfall anzudrohen.
Problematisch für den Verein ist jedoch, dass die Androhung einer Kündigung möglicherweise die erhoffte Wirkung nicht zeitigt. Abwanderungswilligen Spielern mit lukrativen Angeboten ist mit einer außerordentlichen Kündigung kaum beizukommen. Im Gegenteil: Sie hätten damit sogar ihr eigentliches Ziel erreicht. Was sich also im normalen Arbeitsleben als probates Mittel darstellt, um den Arbeitnehmer zur Vertragstreue anzuhalten, ist im Fußball häufig ein stumpfes Schwert. Dem Verein verbleibt allerdings im Falle der außerordentlichen Kündigung die Möglichkeit, den Spieler gemäß § 628 Absatz 2 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Misslich ist für ihn jedoch, dass er seinen Schaden darlegen und beweisen muss, was in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet. Gedacht werden kann grundsätzlich an Mehrausgaben für die Verpflichtung eines adäquaten Ersatzes oder auch einen entgangenen Transfererlös.
Spieler werden insbesondere dann an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung interessiert sein, wenn sich ihnen interessante Alternativen bieten. In der Praxis führt der Weg in aller Regel über eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsauflösung, die sich der abgebende Verein entsprechend bezahlen lässt. Allein daran zeigt sich schon, dass die fristlose Kündigung des Vertrags durch den Spieler de facto kaum eine Rolle spielt und rechtlich bis auf wenige Ausnahmefälle auch nicht begründet werden kann. Als Kündigungsgründe kommen für den Spieler vor allem in Betracht:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung, dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dabei richtet sich der Umfang dieser Beschäftigungspflicht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Während ein Mannschaftssportler unstreitig keinen Anspruch auf den Einsatz bei Wettkämpfen hat, muss ihm aber zweifellos die Trainingsteilnahme ermöglicht werden. Ob dies zwingend die Teilnahme am Training der Mannschaft, für die er verpflichtet wurde, sein muss, oder aber auch eine Versetzung in eine andere Mannschaft in Betracht kommt, ist streitig. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim zur "Trainingsgruppe 2" der TSG 1899 Hoffenheim spricht vieles dafür, dass ein Trainingsbetrieb, der eine Rückkehr in die angestammte Mannschaft von vornherein ausschließt, dem Beschäftigungsanspruch jedenfalls nicht gerecht wird und möglicherweise den Spieler auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Vergleichsweise unproblematisch und rechtlich geklärt ist, dass der Spieler zur außerordentlichen Kündigung dann berechtigt ist, wenn der Verein die fällige Vergütung für längere Zeit nicht oder wiederholt nur unter Verzug entrichtet. Auch hier ist aber zunächst die Abmahnung des Vereins durch den Spieler erforderlich.
Sollte in der Praxis tatsächlich eine wirksame Kündigung durch Verein oder Spieler erfolgt sein mit der Folge der Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses, so stellt sich die Folgefrage, wann und unter welchen Voraussetzungen sich der Spieler einem neuen Verein anschließen kann. Dies regelt § 23 Nummer 7 der DFB-Spielordnung. Dabei ist zwischen der Kündigung durch den Spieler und der Kündigung durch den Verein zu unterscheiden.
Soweit der Spieler den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat, kann er grundsätzlich in der darauffolgenden Wechselperiode I oder II bei einem neuen Verein einen Vertrag abschließen und für diesen eine Spielberechtigung erhalten. Voraussetzung ist jedoch weiter, dass die Wirksamkeit der Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt wurde. Das ist für den Spieler mühsam.
Hat der Verein dem Spieler aus wichtigem Grund gekündigt, so bedarf es der Anerkennung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich nur dann, wenn der Kündigung widersprochen wurde. Nachdem in diesem Fall aber davon auszugehen ist, dass sich der Vertragsspieler vertragsbrüchig verhalten hat, soll ihm dann nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode die Möglichkeit eröffnet sein, einen Vertrag mit einem anderen Verein abzuschließen. Der provozierte Rausschmiss kann für den Spieler also durchaus zum Eigentor werden, weil keineswegs sicher ist, dass er ab der darauffolgenden Wechselperiode für einen anderen Verein eine Spielberechtigung erhält.
Die Vielzahl der verbands- und arbeitsrechtlichen Probleme sprechen dringend dafür, dass Verein und Spieler primär Möglichkeiten einer einvernehmlichen Vertragsauflösung prüfen, soweit keine Basis für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit besteht. Der Weg über eine fristlose Kündigung ist ausgesprochen steinig und führt selten zum Erfolg.
Quelle: Frank Thumm, „im Spiel – das Magazin der Fußballverbände Baden und Württemberg“
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