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Steuer-ABC

Das deutsche Steuerrecht besteht aus weit über 100 Hauptgesetzen und vielen weiteren Nebengesetzen. Aufgrund der einzelnen Gesetzestexte, Verordnungen, Richtlinien und Schreiben der Finanzministerien und der Oberfinanzdirektionen ist das Vereinssteuerrecht eine hochkomplexe juristische Materie. Die vielen unübersichtlichen Regelungen des Steuerrechts gelten grundsätzlich auch für Sportvereine, die als gemeinnützig anerkannte Körperschaft steuerbefreit sind, wenn die Satzung des Vereins und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen gemeinnütziger Körperschaften (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) entsprechen.

Für jeden Vereinsvorstand ist es deshalb unerlässlich, bei steuerlich relevanten Entscheidungen, Angehörige der steuerberatenden Berufe mit hinzuzuziehen.

Zahlungen von Ablösesummen sind dem Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (Nr. 38 AEAO zu § 67 a AO) zuzuordnen, wenn diese Zahlung für einen Sportler erfolgt, der zwölf Monate vor Vereinswechsel kein bezahlter Sportler war. Wechselt ein unbezahlter Sportler (bis zu durchschnittlich 450 Euro monatlich) in eine Mannschaft, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb spielt, so sind nur die Ausbildungskosten, max. 2.557,- Euro als Pauschale, möglich; wird er allerdings in den ersten 12 Monaten im neuen Verein zum bezahlten Sportler, besteht keine Begrenzung der Betriebsausgaben.

Quelle:
Nr. 38 AEAO zu § 67 a AO (Abgabenordnung)

Arbeitgeber ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat und berechtigt ist, ihm Weisungen zu erteilen. Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden; alle Arten haben Gültigkeit. Allerdings empfiehlt es sich wegen der besseren Beweisführung, den Vertrag schriftlich abzuschließen.
Arbeitgeber kann jede natürliche Person sein, also Gewerbetreibende, Freiberufler, Privatpersonen, der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zu einer Personenvereinigung (z. B. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft). Aber auch juristische Personen, also Körperschaften wie eine GmbH, AG, öffentliche Körperschaften (Kommune) – also auch Vereine – sind Arbeitgeber.
Zum Begriff "Arbeitgeber": Hinweis auf § 19 EStG – in Verbindung mit § 3 LStDV und Richtlinie 66.

Quelle: § 19 EStG in Verbindung mit § 3 LStDV und Richtlinie 66

Arbeitnehmer sind Personen, die gegen Entgelt eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausüben oder ausgeübt haben. Sie können für eine gewerbliche, freiberufliche, öffentliche oder private Tätigkeit angestellt oder beschäftigt sein oder gewesen sein. Ein Arbeitnehmerverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss.

Weil diese Beurteilung schwierig ist, hat die Rechtsprechung in diversen Urteilen folgende Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft zusammengefasst:

  • persönliche Abhängigkeit
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • feste Arbeitszeiten
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  • feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Überstundenvergütung
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  • kein Unternehmerrisiko
  • kein Kapitaleinsatz
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit Mitarbeitern
  • Eingliederung in den Betrieb
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  • Ausführung von Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

Diese Merkmale sind unterschiedlich zu bewerten. So reicht in einem Vertrag die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits aus, um aus der Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu machen.

Dagegen kann eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bei einem Übungsleiter von untergeordneter Bedeutung sein, weil die Turnhalle eben nur während bestimmter Stunden zur Verfügung steht. Oft sprechen einzelne Merkmale für eine Selbstständigkeit, andere jedoch dagegen. In solchen Fällen ist das Gesamtbild maßgebend. Die jeweils wichtigsten Punkte sind ausschlaggebend für die Einschätzung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Die Abgrenzung der Arbeitsverhältnisse zu freiberuflichen bzw. gewerblichen Betätigungen ist schwierig. Es wird daher für den Vereinsvorstand immer schwieriger zu erkennen, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich letztlich handelt.

Als Arbeitnehmer des Vereins können insbesondere in Betracht kommen: Geschäftsführer, Platzwarte und Abkreider, Hausmeister, Bedienungspersonal, Reinigungskräfte, Angestellte (die Büroarbeiten erledigen), Organisationsleiter/Vereinsmanager aber auch Sportler, Übungsleiter, Trainer usw.

Beschäftigte, die vom Verein mehr als einen reinen Kostenersatz erhalten, soweit dieser überhaupt lohnsteuerfrei ersetzt werden darf, sind steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des "abhängig Beschäftigten" und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmen im Wesentlichen überein, sind aber nicht absolut deckungsgleich. Im Zweifelsfall sollte der Verein beim Finanzamt bzw. beim Sozialversicherungsträger nachfragen. Bei der Deutschen Rentenversicherung kann eine Status-Feststellung beantragt werden: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quellen: Lohnsteuerrichtlinie § 39 b Hinweis 122 / Arbeitnehmer → BFH vom 19. 12. 1960 - BStBl 1961 III S. 170

Grundsätzlich dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Aufmerksamkeiten, die für einen persönlichen Anlass und einen besonderen Vereinsanlass aufgewendet werden. Als Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten:

Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Vereinsjubiläum, langjährige Funktion im Verein usw., dafür Blumen Geschenkkorb, Buch oder CD) bis zu einem Betrag von 40 Euro je persönlichem Anlass. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro übersteigen.

Aufmerksamkeiten aufgrund eines besonderen Vereinsanlasses (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier/dem Vereinsausflug, Übernahme der Buskosten bei der Mitgliederversammlung). Hier gilt ebenfalls die Obergrenze von 40 Euro für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.
Die Aufmerksamkeiten sollten den jährlichen Mitgliedsbeitrag jedoch nicht überschreiten.

Quellen: LStR 73 Abs 1 / § 55 AO (Abgabenordnung) mit AEAO zu § 55 Tz 3.

Einem Sportler des eigenen Vereins können seine tatsächlichen Ausgaben, die ihm für die Ausübung des Sports entstanden sind, ersetzt werden. Wenn dieser Ersatz für die Aufwendungen unwesentlich die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, können kleinere Vergütungen steuerfrei sein. Nimmt ein "fremder" Sportler an einer sportlichen Veranstaltung teil, bei der ihm der veranstaltende Verein mehr als die Kosten für den Besuch dieser Veranstaltung bezahlt, gilt er als bezahlter Sportler. Die Höhe des Aufwandersatzes entscheidet über die Eigenschaft als bezahlter oder unbezahlter Sportler im Sinne des § 67a AO (§ 67 a AO ). Diese Regelung wirkt sich nicht auf die Entscheidung aus, ob ein Sportler Arbeitnehmer des Vereins ist.

Quellen: § 67 a AO

An Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden (z. B. bei sportlichen oder geselligen Veranstaltungen), können Aushilfslöhne gezahlt werden. Allerdings sind die lohnsteuerlichen Grenzen der geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung zu beachten. Wird eine dieser Grenzen überschritten, kann die Lohnsteuer nicht mehr pauschaliert werden; der Verein muss sich von dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen.

Sozialversicherungspflicht ist gesondert zu prüfen. Seit dem 01.01.2013 dürfen geringfügig Beschäftigte ein Entgelt von bis zu mtl. 450,- Euro erhalten. Für diese so genannten Minijobber zahlt der Arbeitgeber pauschal für Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung ab dem 01.07.2006 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, Bochum, pauschal 30 % zuzüglich eines Umlagebeitrages. Da es auch hier Ausnahmeregelungen gibt, ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

Aushilfsvergütungen über 450,- Euro bis zu einem Betrag von 850 Euro werden lohnsteuerlich wie Arbeitslohn abgerechnet und sozialversicherungsrechtlich nach der Gleitzonen-Regelung abgerechnet.

Quellen: § 40 a EStG

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.02.2006 11 K 827/03 wie folgt entschieden: Ein gemeinnütziger Sportverein erhielt von einem Sponsor kostenlos einen Satz Trikots für die Jugendmannschaft mit Werbeaufdruck. Da die Jugendmannschaft bei den Spielen mit der Werbung nur eine geringe Öffentlichkeitswirkung erzielte, urteilte dass Finanzgericht, dass keine steuerbare Werbeleistung vorliegen würde.

Der Begriff des bezahlten Sportlers (bezahlte Sportler gem. § 67 a AO ) spielt bei der Einordnung der sportlichen Veranstaltung in den Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  eine Rolle. Ob der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat, regelt sich nach anderen Vorschriften.

§ 67a Abs. 3 AO und Abschnitt 26 AEAO bestimmen, dass eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 400 Euro gezahlt werden darf, damit der Sportler im Sinne der Gemeinnützigkeit als unbezahlter Sportler des Vereins gilt. Auch wenn der Sportler nach diesen gesetzlichen Vorschriften als ein unbezahlter Spieler anzusehen ist, liegt bei einer mtl. Vergütung Arbeitslohn vor.

Quelle: § 67a Abs. 3 AO und Abschnitt 26 AEAO

Rückwirkend zum 01.01.2013 wurde durch das Gesetz zur  Stärkung des Ehrenamtes im § 3 Nr. 26 a EStG dieser Freibetrag eingefügt. Das Gesetz trat am 01.03.2013 in Kraft. Ehrenamtlich nebenberuflich Tätigen darf vom Verein bis zu 720,- Euro jährlich steuerfrei gezahlt werden. Für diese Zahlung ist zu prüfen, ob die Vereinssatzung eine solche Zahlung (auch an Vorstandsmitglieder) erlaubt.

Quellen: § 3 Nr. 26 a EStG

Der Förderverein oder Spendensammelverein wird als steuerbegünstigter gemeinnütziger Verein anerkannt, wenn die Mittel des Vereins einem gemeinnützigen Verein zur Förderung satzungsgemäßer Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel dürfen auch für kommunale Einrichtungen (Kindergarten, Schule, Museum, Theater) gesammelt werden.

Der Förderverein darf sich wirtschaftlich betätigen, jedoch sollte diese Tätigkeit nicht Hauptzweck des Vereins sein. Wichtig ist also, dass der Förderverein überwiegend im ideellen Bereich tätig ist .

Der Förderverein wird oft als ein kompliziertes "Steuersparmodell", das mit äußerster Vorsicht angegangen werden muss, angesehen. Eine steuerliche Beratung sollte vor Gründung eingeholt werden.

Quelle: § 58 Nr. 1  AO

Die Fusion ist der Zusammenschluss von mehreren Vereinen zu einem einzigen Verein. Die Fusion wird nach Umwandlungssteuergesetz Verschmelzung genannt. Es gibt zwei Arten der Verschmelzung:

  1. Verschmelzung durch Aufnahme 
  2. Verschmelzung durch Neugründung

Eine Fusion (auch Verschmelzung) kann erfolgen durch Aufnahme eines Vereins in einen bestehenden Verein oder durch Neubildung eines Vereins durch zwei Vereine, die sich zu einem neuen Verein verschmelzen.

Eine Lotterie oder Ausspielung ist eine Veranstaltung, bei der mehrere Personen einen Einsatz leisten, der aufgrund bestimmter Spielregeln hoffen lässt, einen Geldgewinn nach dem Zufallsprinzip zu erlangen. Eine Tombola ist eine Veranstaltung, bei der gegen den Einsatz von Geld Sachpreise gewonnen werden können.

Lotterie und Tombola gehören in den Zweckbetrieb, wenn von der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium) wegen des geringen Umfangs pauschal eine Genehmigung dazu vorliegt. Per Verwaltungserlass gelten in einigen Bundesländern Lotterie und Tombola pauschal als genehmigt.

Vor Beginn der Veranstaltung ist in NRW jedoch dem Amt für öffentliche Ordnung die Tombola schriftlich anzuzeigen (evtl. per Internet). Die allgemeine Erlaubnis für kleinere Lotterien und Ausspielungen ist vom Innenministerium unter -14-38.07.01-3.1- vom 08.01.2008 (Ministerialblatt NRW 2008 Seite 22) erteilt.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Losen sind umsatzsteuerpflichtig.
Wird die Tombola nicht angemeldet, gilt sie als ungenehmigt. Die Einnahmen der nicht genehmigten Tombola gehören in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Gesellige Veranstaltungen eines Vereins, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder teilnehmen. Die Geselligkeitspflege darf im Verhältnis zur satzungsgemäßen steuerbegünstigten Tätigkeit nach § 58 Nr. 7 AO nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Eine Meisterschaftsfeier ist in den Bereich einzuordnen, in dem die Mannschaft aus steuerlicher Sicht "spielt". Die Gemeinnützigkeit ist davon grundsätzlich nicht berührt.

Förderung der Jugendhilfe ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. 
Den Begriff Jugendhilfe regelt das Sozialgesetzbuch VIII. Jugendhilfe  umfasst die Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Bildung und Erziehung. Sportvereine deren Satzungszweck Förderung der Jugend / -hilfe ist, sind mit den Einnahmen für die Kinder und Jugendlichen nach Ertragsteuerrecht steuerbefreit. Einnahmen für Sportkurse, Turniere, Wettkämpfe, Sportreisen für Kinder und Jugendliche wären demnach ertragsteuerlich im Zweckbetrieb zu erfassen (SKR 49 ab Konto 5740).

Wegen des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen der Jugendmannschaften urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg vom 22.04.1993 (AZ. 10 K 72/92), dass die gesamte Jugendarbeit von Sportvereinen in den ideellen Bereich und nicht in den unternehmerischen Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Vereinsmannschaften gehören. Ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Jugendmannschaften wäre demnach nur in Ausnahmefällen (Jugendmannschaften im Wettkampfbetrieb mit bezahlten Sportlern) möglich.

Ab dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber den § 4 Nr. 25 UStG so gestaltet, dass alle Einnahmen von gemeinnützigen Körperschaften, die aufgrund des  Satzungszwecks „Förderung der Jugend“ als Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII gelten,  mit diesen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind (kein Vorsteuerabzug).

Bei der Vermietung von Immobilien (Vereinsheim, Gaststätte) und Gegenständen ist bei langfristiger Vermietung die Einnahme in der Vermögensverwaltung zu erfassen. Wird das Vereinsheim jedoch nachhaltig kurzfristig (stunden-, tageweise bis ca. 6 Monate) an wechselnde Mieter vermietet, gehört die Einnahme in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten kann in die Bereiche Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gehören.

Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Mittel aus irgendeinem Tätigkeitsbereich des Vereins erhalten. Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Geldzuwendungen gehören nicht dazu.

Ein Mini-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist aber zu beachten, dass die Mini-Jobber arbeitsrechtlich gegenüber Beschäftigten in Vollzeit nicht schlechter gestellt werden dürfen.

Die Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ist zusammenzurechnen, soweit keine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Überschreitet dabei das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450,00 Euro pro Monat, unterliegen alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wird aber nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt diese eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

Ausgeschlossen aus der Regelung der geringfügigen Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtig sind u. a. Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Teilnehmer an dualen Studiengängen.

Zum Begriff „Reisekosten“ wird in den Lohnsteuer-Richtlinien erläutert. Im § 9 EStG steht, was der Gesetzgeber unter Werbungskosten versteht.

In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Abschnitt 9.4 R wird der Reisekostenbegriff wie folgt erläutert:

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Fahrtkosten, die von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zum auswärtigen Einsatzort anfallen, können mit bis zu 0,30 € zu gefahrenen Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Es ist dabei eine Abrechnung vorzulegen, die den jeweiligen steuerlichen Anforderungen entspricht. (R 9.5 LSt 2015).

Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen erstattungsfähig (R 9.6 LSt 2015).

Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4a EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen erstattungsfähig. Diese betragen

  1. 24 Euro für jeden Kalendertag bei Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung,
  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn eine Übernachtung außerhalb der Wohnung an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag erfolgt,
  3. 12 Euro für den Kalendertag bei Abwesenheit von der Wohnung und erstem Tätigkeitsort von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung.

Übernachtungskosten sind grundsätzlich mit den tatsächlichen Aufwendungen, nach Beleg erstattungsfähig (R 9.7 LSt 2015). Wird auf der Rechnung die Übernachtung mit Verpflegung berechnet, ist die Abrechnung um den Verpflegungssatz zu kürzen.

Reisenebenkosten (R 9.8 LSt 2015) sind unter den Voraussetzungen von R 9.4 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts (Porto, Fax) sowie Straßenbenutzung und Parkplatzgebühren.

Reisen zu Wettkämpfen und zum Training gehören zum satzungsgemäßen Zweck eines Sportvereins. Aufwendungen sind in dem Tätigkeitsbereich zu erfassen, in dem die Kosten für sportliche Betätigung der jeweiligen Sportler erfasst werden.

Sportreisen sind eine "Sportliche Veranstaltung", wenn die sportliche Betätigung notwendiger und wesentlicher Bestandteil der Reise ist (Zweckbetrieb). Ist bei einer Sportreise der Hauptgrund der Reise die Erholung und Erlebniswert (Touristik), wird diese grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, weil der Sportverein damit in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern von Reisen tritt.

Jugendreisen für Jugendliche bis 18 Jahren sind stets begünstigt und im Zweckbetrieb zu erfassen.

Hinweis: s. dazu Nr. 4 AEAO zu § 67a AO

Satzungen für gemeinnützige Sportvereine können hier abgerufen werden. Dabei ist zu beachten, dass es bei den steuerlichen Formulierungen auch auf einzelne Wörter und Begriffe ankommt, die grundsätzlich nicht verändert werden sollten. Eine Satzung sollte individuell an die Belange des Vereins angepasst sein.

Der Verkauf von Speisen und Getränken ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  zuzuordnen.

Die Einnahmen, die der Verein von einem Sponsor erhält, können in den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.

Einnahmen aus dem Sponsoring gehören in den ideellen Bereich, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbung teilnimmt. Dem Sponsor wird für die Hingabe von Geld oder geldwerten Vorteilen die Möglichkeit gegeben, vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Liegt keine Gegenleistung des Vereins vor, kann der Verein eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Die Nennung des Namens oder die Verwendung des Firmenlogos ohne besondere Hervorhebung und unter bloßer Danksagung stellt keine Gegenleistung dar.

Bei der Überlassung von Werberechten gegen Entgelt oder die Überlassung von Werbeflächen gegen Entgelt nimmt der Verein auch nicht aktiv an der Werbung teil. Die Werbung läuft über einen Dritten bzw. über einen Gewerbebetrieb. Die Einnahmen für die Überlassung der Rechte an der Werbung gehören in die Vermögensverwaltung.

Wirkt der Verein jedoch aktiv an der Werbung mit, indem er z. B. selbst die Werbeflächen vermarktet, Anzeigen in die Vereinszeitschrift aufnimmt oder die vereinseigene Internetseite mit einem Link zur Internetseite des Sponsors versieht, gehören die Einnahmen für die Werbung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Werbung auf Sportkleidung oder auf Sportgeräten gehört immer in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Sport wird dann nicht um des Entgelts willen ausgeübt, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwandersatz erhält. Wie mehrfach vom BFH entschieden, kann aber auch die Ausübung von Sport Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses sein. Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich noch im Bereich der Liebhaberei, hier des Sports. Dazu BFH-Urteil vom 23.10.1992 VI R 59/91, BStBl 1993 II S 303. Nach diesem Urteil sind kleinere Vergütungen steuerfrei, wenn diese unwesentlich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sport überschreiten.

Anders verhält es sich, wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die wesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Der Sport wird dann um des Entgelts willen betrieben. Zahlt ein Verein eine Vergütung an den Sportler, ist dieser als Arbeitnehmer des Vereins anzusehen. Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch tatsächliches Verhalten und erst recht durch mündliche Vereinbarung begründet werden.

Erzielt ein gemeinnütziger Verein Einnahmen, die außerhalb der satzungsgemäßen Tätigkeit und nicht durch Vermögensverwaltung erlangt werden, ist zu prüfen, ob mit dieser Tätigkeit zu einem Gewerbebetrieb in Wettbewerb getreten wird. Diese Einnahmen sind dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Für diesen Bereich gibt es keine Steuerbegünstigung. Dazu gehören unter anderem Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Einnahmen für Werbung wie z. B. für Banden-, Plakat-, Anzeigenwerbung wie auch Werbung auf der Sportkleidung und auf Sportgeräten.

Aber auch sportlichen Veranstaltungen werden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet, wenn die Einnahmengrenze im Zweckbetrieb "Sportliche Veranstaltung" von 45.000,- Euro überschritten wird und nicht nach § 67a AO optiert wird oder werden kann.

Eine Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung gehört in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Eine Tombola anlässlich einer sportlichen Veranstaltung kann als Zweckbetrieb behandelt werden, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der Lose nicht mehr als 650,- Euro (wenn die Tombola gemeinnützigen Zwecken dient - Gesamteinnahmen der Lose bis 40.000,-- Euro) betragen und die Tombola von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen sollte sich der Verein vorher erkundigen.

In NRW gelten Ausspielungen in geringem Umfang pauschal als genehmigt, wenn der Ertrag einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Vor Beginn der Tombola ist diese dem städtischen (kommunalen) Amt für öffentliche Ordnung schriftlich anzuzeigen.

Nach dem Lotteriegesetz dürfen Lose für einen Betrag bis zu 650,- Euro verkauft werden, ohne dass Lotteriesteuer anfällt. Zwei Wochen vor Beginn der Tombola ist diese bei dem für den Verein zuständigen Finanzamt anzumelden.

Nebenberufliche Übungsleiter können nach § 3 Nr. 26 EStG von ihren Einnahmen einen Freibetrag von 2.400 Euro abziehen. Der 2.400,- Euro übersteigende Betrag ist grundsätzlich einkommen- bzw. lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Lizenz des Übungsleiters ist für die in Anspruchnahme des § 3 Nr. 26 EStG nicht erforderlich.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 kann der Freibetrag auch für Tätigkeiten von Auftraggebern in EU- oder EWR-Staaten in Anspruch genommen werden (Hinweis: EU = Europäische Union/EWR = Europäischer Wirtschaftsraum).

Vereinsfahrten, Vereinsausflüge können als satzungsgemäßer ideeller Zweck gelten, wenn am Ziel der Fahrt an einer sportlichen Veranstaltung teilgenommen wird. Die Aufwendungen können dann dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen zugerechnet werden, je nach Teilnehmer.

Unternimmt der Verein mit seinen Mitgliedern einen typischen geselligen Ausflug, um die Zusammengehörigkeit zu fördern, ist die Annehmlichkeitsgrenze von insgesamt  jährlich 40,- Euro für alle Annehmlichkeiten zu beachten. Eine unentgeltliche Teilnahme von Nichtmitgliedern darf nicht erfolgen, dies gefährdet die Gemeinnützigkeit (falsche Mittelverwendung).

Zahlen Mitglieder und Nichtmitglieder für die Teilnahme am Vereinsausflug, werden die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst, wenn der Verein Überschüsse erwirtschaftet.

Eine selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Wird die Gaststätte verpachtet, gehören die Einnahmen in die Vermögensverwaltung.

Wird für eine selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte vom Verein gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklärt, sind stille Reserven aufzudecken. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, gehört die Pachteinnahme in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. – Bitte in einem solchen Fall sich vorher steuerlich beraten lassen.

Im Gegensatz zum bezahlten Übungsleiter ist ein bezahlter Vereinsmanager grundsätzlich Arbeitnehmer des Vereins. Für einen Vereinsmanager kann nicht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden, aber evtl. der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale ). Für den Arbeitnehmer kann der Verein als Arbeitgeber die Minijob-Regelung anwenden. Ansonsten muss die Abrechnung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und Sozialversicherungsunterlagen erstellt werden.

...Wohnungen usw.
  1. Die Erträge aus der Vermietung z. B. einer Hausmeisterwohnung sind der Vermögensverwaltung zuzurechnen und sind nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.
...Sportvorrichtungen, Sportanlagen, Sportgeräte
  1. kurzfristig an Mitglieder: Die Einnahmen und Ausgaben sind dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen sind insgesamt umsatzsteuerpflichtig. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen findet nicht mehr statt; ermäßigter Steuersatz 7 %.
  2. -laufend kurzfristig an Nichtmitglieder: Die laufende kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem vollen Steuersatz.
  3. Sportvorrichtungen – laufend kurzfristig an Mitglieder und Nichtmitglieder: Erfolgt die Vermietung zu einheitlich gleichen Bedingungen, so liegt ein "einheitlicher" steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
  4. langfristig an Nichtmitglieder: Die langfristige Vermietung auf längere Dauer an nur einen Mieter für dessen ausschließlichen Gebrauch wird in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung erfasst. Hier wird auch die Vermietung aus der Überlassung von Sportanlagen an einen anderen gemeinnützigen Verein erfasst.

Erzielt der Verein Einnahmen aus Vermögensverwaltung, so sind diese ebenfalls steuerfrei. Exemplarisch hierfür sind z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinserträge) oder Einnahmen aus langfristiger Vermietung (z. B. einer Vereinsgaststätte). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Einnahmen aus der Überlassung von Werberechten in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen. Bankgebühren, Darlehenszinsen, Gebäudeversicherung und Grundsteuer stellen Aufwendungen in diesem Bereich dar.

Der Zuwendende darf auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, sofern er die Bestätigung nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Außerdem gibt es keinen Vertrauensschutz, wenn dem Zuwendenden die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat oder veranlasst hat, dass die Zuwendung nicht zu den zuwendungsbegünstigten Zwecken des Vereins verwendet wurde, haftet für die entgangene Steuer. Diese wird mit 30 % der Zuwendung für die durch den Zuwendungsabzug entgangene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und mit 15 % für die entgangene Gewerbesteuer angesetzt.

Die Zuwendungsbestätigung ist eine materielle Voraussetzung für den Spendenabzug. Ohne diese Zuwendungsbestätigung kann das Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anerkennen. Der Verein muss ein Doppel der Zuwendungsbestätigung in seinen Unterlagen aufbewahren.

Die Einnahmen für Werbung können in die Vermögensverwaltung oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Wenn der Verein das Recht verpachtet, die Werbung für den Verein vorzunehmen, gehört das Entgelt für die Pacht in die Vermögensverwaltung. Übernimmt der  Verein aktiv die Werbung, werden die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst. Werbung auf der Sportkleidung oder dem Sportgerät ist als Werbung am Mann immer dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen, selbst wenn die Werbung an eine Agentur verpachtet wurde.

Zuwendungen, im Sprachgebrauch Spenden, sind freiwillige oder unentgeltliche Aufwendungen für förderungswürdige anerkannte gemeinnützige Zwecke, die ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen und ohne Gegenleistung erfolgen. Das Steuerrecht unterscheidet Geld-, Sach- oder Aufwands-Zuwendungen.

Bei Sachzuwendungen kann es sich um Wirtschaftsgüter aller Art handeln, die aus dem geldwerten Vermögen des Zuwenders (Spenders) an den gemeinnützigen Verein abfließen. Bei Sachzuwendungen müssen aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache hervorgehen. Werden mehrere Sachen zugewendet, muss der Aussteller in der Zuwendungsbescheinigung alle Gegenstände mit dem jeweiligen Wert einzeln aufführen. Unzulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (sog. Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände.

Zuwendungsbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (Freistellungsbescheids) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegt, werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.