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Arten der Mitarbeit in Sportvereinen

In Sportvereinen gibt es eine Vielzahl von Vereinsmitarbeitern: ehrenamtliche Mitarbeiter, Arbeitnehmer, selbständige Übungsleiter, Sportler und sonstige Mitarbeiter.

Je nach Art der Mitarbeit sind vom Vereinsvorstand unterschiedliche Pflichten zu beachten. Der richtige rechtliche Umgang mit den jeweiligen Vereinsmitarbeitern muss sich an deren rechtlich zutreffenden Einordnung orientieren.

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines Arbeits- oder Anstellungsvertrages über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (so das Bundesarbeitsgericht). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird.

Merkmale für ein Arbeitsverhältnis sind zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, weisungsgebunden ist, vom Arbeitgeber entlohnt wird, kein unternehmerisches Risiko trägt, in den Betrieb eingegliedert ist, dem Arbeitgeber die Arbeitskraft und nicht den Erfolg schuldet etc. Gem. § 7 Absatz 1 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Arbeit eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitnehmern: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte, Beschäftigte in der Gleitzone.

Bei dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer neben der vereinbarten Vergütung Lohnsteuer, Solidarzuschlag, evtl. Kirchensteuer, Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und dem Selbständigen/freien Mitarbeiter andererseits. Es fehlt an einer abschließenden gesetzlichen Regelung. Eine fehlerhafte Einschätzung kann für Vereine zu erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der freiberuflich Tätige auf Honorarbasis für den Verein tätig ist und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein steht.

Bei der Gesamtbetrachtung ist als Merkmal für eine selbständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zu beachten und, ob eine Erwerbsperson ein unternehmerisches Risiko trägt, unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Zu den typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden.

Kriterium für eine selbständige Tätigkeit als Übungsleiter ist die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.

Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

Der größte Teil der Vereinsmitarbeiter sind die ehrenamtlichen Mitarbeiter. Diese treten in verschiedenen Formen auf: Wahlämter in der Satzung, ehrenamtliche Mitarbeiter als Übungsleiter, Gruppenleiter etc., Helfer bei Festen, Veranstaltungen, Wettkämpfen (kurzfristige ehrenamtliche Mitarbeiter).

Ein Ehrenamt ist regelmäßig eine „unentgeltliche Tätigkeit“. Das Ehrenamt setzt die Übertragung einer Aufgabe („Amt“) und die Unentgeltlichkeit (Handeln für die Ehre) voraus. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Zeitaufwand bzw. der Einsatz der Arbeitskraft nicht vergütet wird.

Ein ehrenamtliches Rechtsverhältnis kann durch Wahl, Bestellung, Ernennung oder durch Abschluss eines Vertrages begründet werden.

Der Vorstand eines Vereins muss bei jedem Mitarbeiter bei Beginn der Mitarbeit genau prüfen, um welche Art der Mitarbeit es sich handelt, da eine fehlerhafte Bewertung zu Zahlungsansprüchen und eventuell zu einer Haftung der handelnden Vereinsorgane führen kann.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.