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Freibeträge

Gemeinnützige Sportvereine können ihren übungsleitenden Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Aufwandsentschädigungen zahlen. Der Gesetzgeber fördert unter diesen beiden Oberbegriffen nunmehr Tätigkeiten mit jährlichen Freibeträgen bis zu 840,00 Euro im Zuge der Ehrenamtspauschale und bis zu 3.000,00 Euro durch den Übungsleiterfreibetrag. Jedoch sind diese Steuerbefreiungen an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden.

Übungsleiterfreibetrag

Die gesetzliche Grundlage zur Zahlung des Übungsleiterfreibetrags findet sich in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG): Aufwandsentschädigungen, die ein gemeinnütziger Verein seinen Trainern zahlt, sind für diese und den Verein bis zur Höhe von 3.000,00 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (max. ein zeitlicher Umfang von nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit) und der Förderung der in der Vereinssatzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke dient.

Keinen Anspruch darauf haben somit Vorstandsmitglieder eines Sportvereins, Kassierer, Platzwarte oder Reinigungskräfte, da diesen Tätigkeiten eine aus § 3 Nr. 26 EStG resultierende pädagogische Ausrichtung fehlt.

Die Zahlung des steuer- und abgabenfreien Jahreshöchstbetrages in Höhe von 3.000,00 Euro kann dabei vom Verein auf Wunsch des Mitarbeiters auch zeitlich vollkommen flexibel bis zur Ausschöpfung der Höchstgrenze aufgeteilt werden.

Die Unterschreitung der Höchstgrenze bedeutet, dass kein regelmäßiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen hat der Sportverein als Arbeitgeber weder Meldungen zu erstellen noch Beiträge zu zahlen.

In jedem Fall sollte sich der Verein vor Anfang der Tätigkeit schriftlich bestätigen lassen, dass der Mitarbeiter den steuerfreien Betrag nicht bereits bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung in Anspruch genommen hat, denn der Übungsleiterfreibetrag kann nur einmal jährlich in Anspruch genommen werden.

Ehrenamtspauschale

Sonstige Tätigkeiten innerhalb eines Sportvereins, die nicht die für einen Übungsleiterfreibetrag notwendigen Merkmale aufweisen, können stattdessen über die sogenannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) als Steuerfreibetrag angesetzt werden. Der Jahresfreibetrag beläuft sich nach der Gesetzesnovellierung (Ehrenamtsstärkungsgesetz) seit dem 1.1.2021 auf 840,00 Euro und kann ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag auf zwölf Monate verteilt werden.

Allerdings können Vereinsmitarbeiter, die bereits den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen haben, diesen für dieselbe Tätigkeit nicht noch zusätzlich steuer- und abgabenfrei mit der Ehrenamtspauschale aufstocken. Bei einer anderen, zusätzlichen Aufgabe z. B. Kassierer, Vorstand usw., ist das aber zulässig.

Wie beim Übungsleiterfreibetrag sollte sich der Verein vor Beginn der Beschäftigung schriftlich bestätigen lassen, dass der Mitarbeiter den steuerfreien Betrag nicht bereits bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung in Anspruch genommen hat, denn die Ehrenamtspauschale kann ebenfalls nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden.