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So wie ein Unternehmer für seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Einkommensteuer zahlen muss, unterliegen gemeinnützige Vereine mit ihren Einkünften aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftssteuer (§ 1 KStG). Aber erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins pro Jahr über 35.000,00 Euro liegen (§ 64 Abs. 3 AO) und der Freibetrag für Körperschaftssteuer in Höhe von 5.000,00 Euro überschritten wurde (§ 24 KStG). Dies bedeutet, dass ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer an wirtschaftlichen Transaktionen beteiligt, steuerlich ebenso behandelt wird.
Für die Ermittlung der Vereinseinkünfte kommen dabei zwei verschiedene Methoden zur Gewinnermittlung in Betracht. Einerseits der sogenannte Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und anderseits die sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Beim Betriebsvermögensvergleich müssen nur solche Steuerpflichtigen ihren Gewinn ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflicht besteht für gewerblich Tätige und damit auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst dann, wenn der Umsatz 600.000,00 Euro oder der Gewinn 60.000,00 Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 141 AO).
Diese vom Gesetzgeber festgelegten hohen Höchstbeträge bedeuten gleichzeitig, dass die meisten Vereine nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Vereine können den Gewinn mit der sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. So wird die Gewinnermittlung für die Vereinsverantwortlichen erleichtert, da bei Anwendung dieser Rechnungsmethode die doppelte Buchführung, also die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, entfällt.
Bei der Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, wird eine Vielzahl von Einnahmen, die ein Verein erzielen kann, nicht berücksichtigt. So werden die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, also beispielsweise Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht hinzugerechnet. Auch die Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung, also beispielsweise Zins- und Mieteinnahmen, finden keine Berücksichtigung. Dasselbe gilt für Einnahmen aus einem Zweckbetrieb, also beispielsweise aus der Veranstaltung einer Lotterie für gemeinnützige Zwecke. Und auch Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die als Zweckbetrieb anzusehen sind, werden zur Besteuerungsgrenze nicht hinzugerechnet.
Bei der Überprüfung der Besteuerungshöchstgrenze werden alle wirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten des Vereins zu einem einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Diese Aufrechnung ist dann maßgeblich dafür, ob und in welcher Höhe Körperschafts- und Gewerbesteuer zu zahlen ist. Somit muss der Verein für alle wirtschaftlichen Aktivitäten und alle wirtschaftlichen Bereiche die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander berechnen, um festzustellen, ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wurde.
Gewerbesteuer kann nur in den Bereichen anfallen, die auch der Körperschaftssteuer unterliegen. Das bedeutet für die gemeinnützigen Vereine, dass die Erträge aus dem ideellen Bereich und die Einnahmen aus Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben grundsätzlich steuerfrei sind. Für die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt eine Grenze von 35.000,00 Euro Bruttoeinnahmen pro Jahr (§ 64 Abs. 3 AO). Auch hier gilt ein Freibetrag von 5.000,00 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)).
Für Sportvereine bedeutet das, dass die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben den Betrag von 35.000,00 Euro im Jahr nicht übersteigen dürfen, damit keine Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer besteht.