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Mini-Job (Geringfügige Beschäftigung)

Ein Mini-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist aber zu beachten, dass die Mini-Jobber arbeitsrechtlich gegenüber Beschäftigten in Vollzeit nicht schlechter gestellt werden dürfen.

Die Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ist zusammenzurechnen. Überschreitet dabei das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450,00 Euro pro Monat, unterliegen alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wird aber nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt diese eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III). Aus der Krankenversicherungsfreiheit ergibt sich, dass in der Pflegeversicherung ebenfalls keine Versicherungspflicht besteht. Das heißt aber auch, dass sich der geringfügig Beschäftigte auf eigene Kosten freiwillig versichern muss, wenn er nicht anderweitig, z. B. im Zuge einer Familienversicherung, krankenversichert ist.

In Bezug auf die Rentenversicherung gelten für Mini-Jobber besondere Regelungen: Geringfügig Beschäftigte, die ab dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können sich Beschäftigte davon auf Antrag befreien lassen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beschäftigungsaufnahme beim Arbeitgeber zu stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist in der auszufüllenden Erklärung jedoch gesondert und ausführlich darauf hin, dass sich die in einem Mini-Job Beschäftigten durch die Zahlung vergleichsweise niedriger eigener Beiträge einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung sichern können. Dazu gehören auch der Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsminderung oder für eine berufliche Rehabilitation.

Da der gemeinnützige Sportverein für jeden geringfügig entlohnten Beschäftigten bereits einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts abführt (s. unten „Abgaben Arbeitgeber“), wäre vom geringfügig Beschäftigten für einen vollen Rentenversicherungsanspruch nur die Differenz von 3,7 % zum allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung von derzeit 18,7 % auszugleichen.

Bei einem geringfügig entlohnten Mini-Job haben Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von maximal 31,29 % an die Mini-Job-Zentrale abzuführen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich derzeit in 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschsteuern. Mit der einheitlichen Pauschsteuer sind auch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten. Zusätzlich fallen noch 1,29 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Insolvenzgeldumlage an.

Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die allerdings individuell verschieden sind.

Den Pauschalsteuerbetrag in Höhe von 2 % hat der Sportverein zu tragen, wenn auf die Vorlage einer Bescheinigung über lohnsteuerliche Abzugsmerkmale (ELStAM) verzichtet wird. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Wenn der Sportverein auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte besteht, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf seiner Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.

Der Beitrag zur Krankenversicherung ist nur dann zu leisten, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder familienversichert oder freiwillig versichert ist. Für Mini-Jobber, die privat oder nicht gesetzlich krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.

 

Ausgeschlossen aus der Regelung der geringfügigen Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtig sind u. a. Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Teilnehmer an dualen Studiengängen.