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Normales Wahlverfahren

Bei der Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren genau zu beachten. Ein Satzungsverstoß wird in diesem Fall regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl führen.

Die Satzung kann die für die Wahl zum Vorstand erforderlichen Mehrheiten regeln. Ist dazu nichts bestimmt, wird grundsätzlich die absolute Mehrheit notwendig sein, d.h., es muss eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wären also für das Wahlergebnis ohne Bedeutung.

Wegen der ggf. auftretenden Schwierigkeiten sollte das Wahlverfahren in der Satzung sorgfältig geregelt werden. Es dürfte sich auch empfehlen, um Probleme bei der Kandidatur von mehr als zwei Kandidaten zu vermeiden, für die Wahl zum Vorstand die sogenannte relative Mehrheit ausreichen zu lassen. Gewählt ist dann nämlich derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Beispiel:

Bei der Wahl des Vorstandes sind 49 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Von den drei Kandidaten erhält A 24 Stimmen, B 20 Stimmen und C 5 Stimmen. – Verlangt die Satzung nun die absolute Mehrheit, ist keiner der Kandidaten gewählt, reicht hingegen die relative Mehrheit ist Kandidat A gewählt. Er hat die meisten Stimmen erhalten.

Alternativ kann die Satzung eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorsehen.

Eine sogenannte Blockwahl oder Gesamtabstimmung ist nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. Diese ist aber nur zulässig, wenn jedes Mitglied so viel Stimmen hat, wie Kandidaten zu wählen sind und die stimmberechtigten Mitglieder von diesen Stimmen beliebigen Gebrauch machen, also auch weniger Stimmen abgeben können.

Praktikabel dürfte auch folgender Weg sein: Der Versammlungsleiter lässt über die Wahl aller Kandidaten zunächst gleichzeitig in einem Wahlgang abstimmen, wobei die Mitglieder, die auch nur einen Kandidaten nicht wählen wollen, mit „Nein“ stimmen können. Wird in diesem Wahlgang die erforderliche Mehrheit erreicht, so sind alle Kandidaten gewählt. Anderenfalls muss nunmehr über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt werden.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.