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Vorstandsarbeit ist ehrenamtliche Arbeit! So empfiehlt es jedenfalls der Gesetzgeber. Eine Vergütung des Vereinsvorstandes ist seit dem 1. Januar 2015 endgültig nicht mehr zulässig. Die Satzung darf allerdings hiervon abweichen. Wenn die Vorstandsmitglieder in Ihrem Verein also pauschale Vergütungen erhalten, muss dies zwingend in der Satzung formuliert werden. Eine mögliche Formulierung finden Sie in unserer Mustersatzung.
Das Vergütungsverbot betrifft nur den pauschalen Aufwandsersatz an den Vereinsvorstand, da ein echter Aufwandsersatz tatsächlich entstandene Kosten voraussetzt. Bei zusätzlichen Leistungen, insbesondere für Zeitaufwand, handelt es sich laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums um Vergütung.
Vergütungen für Aufgaben, die keine Vorstandstätigkeiten darstellen wie z.B. Übungsleitertätigkeiten, können auch ohne Satzungsregelungen bezahlt werden.
Quelle: VIBSS
Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.