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Dauer des Vorstandamtes

Die Dauer des Vorstandsamtes ist im Gesetz nicht geregelt, auch die Satzung muss eine entsprechende Vorschrift nicht enthalten.

Meistens wird die Amtsdauer des Vorstandes aber in der Satzung bestimmt. Zulässig ist es, beim mehrgliedrigen Vorstand die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder unterschiedlich festzulegen. Eine solche Regelung empfiehlt sich dann, wenn insbesondere bei größeren Vereinen immer erfahrene Vorstandsmitglieder dem Vorstand angehören sollen und eine gewisse Kontinuität in der Vorstandsarbeit gewünscht wird.

An die in der Satzung festgelegten Amtszeiten ist das Bestellungsorgan gebunden; es kann den Vorstand weder für einen längeren noch für einen kürzeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl. Mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstandes. Soll die Amtszeit erst später als mit der Annahme der Wahl beginnen, z. B. mit dem Beginn des nächsten Vereinsgeschäftsjahrs, muss das ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer des Vorstandes über das satzungsmäßige Ende der Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl oder Wiederwahl gibt es grundsätzlich nicht. – Deshalb sollte vor dem Ende der Amtszeit eine Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes stattfinden, wenn der Verein nicht ohne gesetzlichen Vertreter dastehen will.

Neu- oder Wiederwahl auf der Mitgliederversammlung

Dem kann aber dadurch begegnet werden, dass in die Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich eine sog. "Übergangsklausel" aufgenommen wird, wonach der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleibt. Eine solche Übergangsregelung ist im Hinblick auf die sich sonst ggf. ergebende Folge, dass der Verein nicht über einen Vorstand verfügt, dringend zu empfehlen.

Unabhängig davon, ob in der Satzung eine Übergangsklausel enthalten ist, bleibt der Vorstand aber verpflichtet, unverzüglich die Mitgliederversammlung oder das sonst zuständige Bestellungsorgan zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Fehlt die Übergangsklausel, so hat der Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit die Mitgliederversammlung wenigstens einzuberufen, selbst wenn sie erst nach dem Ablauf der Amtszeit tagt. Hat der Vorstand dies versäumt, so ist er nach der neueren Rechtsprechung aber auch nach Ablauf seiner Amtszeit noch befugt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist. Dies gilt auch dann, wenn den Beteiligten bekannt ist, dass die als Vorstand eingetragene Person nicht oder nicht mehr im Vorstand ist.

Enthält die Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes keine Regelung, ist es dem für die Bestellung des Vorstandes zuständigen Vereinsorgan überlassen, im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer des Vorstandes festzulegen. Es kann den Vorstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellen, in beiden Fällen mit der Möglichkeit des Widerrufs. Das Widerrufsrecht kann in der Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein weitergehender Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht zulässig.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.