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Sponsoring

Sponsoring ist eine Förderung des Vereins (z.B. durch Geld, Sachmittel, Dienstleistungen oder Know-how durch ein Unternehmen), die eine vertragliche Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten beinhaltet, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen.

Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z. B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.

Steuerliche Zuordnung beim Verein

Wenn ein gemeinnütziger Verein Leistungen eines Sponsors erhält, werden die Einnahmen für den Verein danach beurteilt, in welchem Zusammenhang Leistung und Gegenleistung stehen. Die Einnahmen können beim Verein entweder dem ideellen Bereich, dem Bereich der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

Steuerliche Zuordnung beim Sponsor

Dem Sponsor wird in aller Regel daran gelegen sein, dass er die Aufwendungen für das Sponsoring als Betriebsausgabe geltend machen kann (§ 4 Abs. 4 EStG). Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt allerdings von der steuerlichen Einordnung seiner Aufwendungen ab.

Die Aufwendung des Sponsors kann als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn sie betrieblich veranlasst wurde und damit ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wurde.

Ein solcher Vorteil liegt bereits in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens oder in der Werbung für die Produkte des Unternehmens. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.

Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem starken Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist allerdings der Betriebsausgabenabzug zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Ein Sponsoring im Bereich der Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn der Sportverein nur die Nutzung seines Namens für Werbezwecke überlässt, eine sogenannte Duldung, ohne dabei selbst aktiv an der Werbemaßnahme mitzuwirken. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sponsor zur Imagepflege oder zu Werbezwecken auf seine Leistungen an den Verein hinweist. Gleiches gilt, wenn der Verein auf Plakaten oder in Katalogen u. Ä. auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens oder Unternehmenslogos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Soweit z. B. bei offiziellen Veranstaltungen in Veranstaltungshinweisen, Broschüren, Programmheften, Plakaten oder Katalogen eine namentliche Nennung des Sponsors vorgesehen ist, darf dieses hinsichtlich Größe und Auffälligkeit nur durch schlichte, nicht reklamehafte und kleinformatige Tafeln, Schilder oder Aufdrucke geschehen. Die Tätigkeit des Vereins im Ablauf des Sponsorings muss sich danach regelmäßig als eine untergeordnete, nachrangige und lediglich passive Mitwirkung darstellen. Dann sind Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung für den Verein steuerlich nicht relevant.

Einnahmen aus dem Zweckbetrieb eines Vereins sind von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer befreit. Dieser Zweckbetrieb wird als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins wie der ideelle Bereich (satzungsmäßiger Zweck des Vereins) behandelt, wenn darunter Maßnahmen fallen, für die zwar gesonderte Einnahmen erzielt werden, die aber als Handlung so bewertet werden, dass sie nach § 67a AO als „sportliche Veranstaltungen“ direkt mit dem ideellen Bereich verbunden sind (z. B. Eintrittsgelder, Startgelder oder Sportkurse).

Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit finanziell und organisatorisch zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug dafür Rechte ein, dann liegt durch diese Gegenleistung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dadurch kann der Verein körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig werden, wenn die Einnahmengrenze überschritten wird. Die Werbung auf Trikots und Textilien ist beispielsweise immer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

 

Dabei kann die vom Unternehmen getätigte Unterstützung als Betriebsausgabe in voller Höhe steuerlich absetzbar sein. Es kann sich aber auch um Betriebsausgaben handeln, die beschränkt oder gar nicht gewinnmindernd absetzbar sind. Wieder anders verhält es sich bei Spenden, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.