Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens entgeltliche Lieferungen und Leistungen im Inland erbringt (§ 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Eine Gewinnerzielung ist dabei allerdings nicht erforderlich, sodass auch gemeinnützige Vereine als Unternehmer auftreten können (§ 2 UStG).
Der als Unternehmer auftretende Verein kann dann unter gewissen Umständen, wenn er selbst Lieferungen und Leistungen von einem anderen Unternehmen bezogen hat, die jeweils ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der auf seine Leistung entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) abziehen.
Für einen Sportverein ist es elementar wichtig, zwischen umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen zu unterscheiden. Innerhalb der vier Tätigkeitsbereiche eines Sportvereins, den vier „Sphären“, ist ausschließlich der ideelle Bereich (Satzungsaufgaben des Vereins) als nichtunternehmerischer Tätigkeitsbereich von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche durchgängig der Umsatzsteuerpflicht. Hierbei ist aber die Umsatzsteuerfreiheit einzelner Umsätze gem. § 4 UStG zu beachten.
Zu den nicht umsatzsteuerbaren Einnahmen zählen klassischerweise die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder, echte Zuschüsse ohne Gegenleistung des Vereins, Schenkungen, Einnahmen aus Lotto- und Totogewinnen oder Spenden (Bar- und Sachzuwendungen), denn auch bei Spenden erhält der Spender keine Gegenleistung.
Die Zahlung von Umsatzsteuer fällt bei gemeinnützigen Sportvereinen also immer dann an, wenn der Verein selbst unternehmerisch tätig wird und ein entsprechendes Entgelt erzielt. Als Entgelt wird dabei alles erfasst, was der Leistungsempfänger (z. B. Zuschauer) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Somit fallen in den unternehmerischen Bereich eines Vereins z. B. regelmäßig Umsätze aus Einnahmen von Eintrittsgeldern für Sportveranstaltungen, Leistungen aus Sponsoringverträgen mit entsprechender Gegenleistung, Umsätze aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte, Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Umsätze aus der Vermietung von Gegenständen oder Grundstücken sowie Umsätze aus der Verpachtung von Werberechten (z.B. an den Banden), Waren (wie Fanartikel) oder spezieller Sportgerätschaften. Sie alle unterliegen der Umsatzsteuer.
Allerdings sind bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Der Verkauf von Grundstücken ist z. B. umsatzsteuerfrei ebenso wie langfristige Vermietungen. Darüber hinaus greift eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die wiederum gemeinnützigen Zwecken dient (§ 4 Nr. 22b UStG), allerdings nur soweit die Einnahmen aus Teilnahmegebühren bestehen, z. B. Startgelder für die Teilnahme an einer Sportveranstaltung. Sonstige Einnahmen im Zuge der Veranstaltung, z.B. die Eintrittsgelder, sind umsatzsteuerpflichtig.
Sportvereine, die gemeinnützig tätig sind, müssen nur die reduzierte Umsatzsteuer (nicht steuerbare Umsätze) von 7 % abführen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Dieser Grundsatz gilt jedoch grundsätzlich nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Der Gesetzgeber hat hier vor allem den Schutz des Wettbewerbs im Auge gehabt, sodass auch der gemeinnützige Verein den Umsatzsteuerregelsatz von 19 % abführen muss (§ 12 Abs. 1 UStG), wenn die Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen. Die körperschaftssteuerliche Einordnung ist dabei für die Beurteilung des Umsatzsteuersatzes maßgeblich.
Nur ausnahmsweise gilt bei Umsätzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Dies ist der Fall, wenn Speisen nicht zum Verzehr an Ort und Stelle und im Zusammenhang mit sogenannten Restaurationsleistungen angeboten werden. Solche Restaurationsleistungen kann die Bereitstellung von Tischen und Stühlen sein.
Gemeinnützige Vereine werden bei der Frage nach Vorsteuerabzugsmöglichkeiten regelmäßig vor das Problem gestellt, dass sie umsatzsteuerliche Unterscheidungen in einen nichtunternehmerischen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich und einen unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Bereich vorzunehmen haben.
Ein gemeinnütziger Sportverein kann nach § 15 UStG von der geschuldeten Umsatzsteuer die Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen für die unternehmerische Sphäre des Vereins in Rechnung gestellt wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Verein eine den Vorschriften entsprechende Rechnung besitzt (§ 14 UStG). Für Leistungen des Vereins, die ausschließlich den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins betreffen, z. B. die Mitgliederverwaltung, ist der Vorsteuerabzug ebenso ausgeschlossen wie für umsatzsteuerbefreite Leistungen.
Eine weitere zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug besteht darin, dass der für den Verein erworbene Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt werden muss (§ 15 Abs. 1 UStG).
Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Verein sowohl für den ideellen Bereich als auch für den unternehmerischen Bereich von einem anderen Unternehmer ausgeführt, muss eine Aufteilung der Vorsteuer erfolgen. Diese Aufteilung erfolgt dann in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil.
Ist eine solche Aufteilung jedoch nicht möglich, besteht die Möglichkeit, dass der Verein als Unternehmer den abziehbaren Teil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt. Eine Ermittlung nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist allerdings nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Kleineren Vereinen wird die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalisierung nach § 23a UStG eingeräumt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz des Vorjahres den Grenzbetrag von 35.000,00 Euro nicht überstiegen hat.
Die Umsatzgrenze von 35.000,00 Euro bezieht sich dabei auf alle steuerpflichtigen Umsätze des Vereins. Die Pauschalisierung für Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb ist allerdings nicht möglich. Statt die Vorsteuer aus den Rechnungen an den Verein zu ermitteln, wird ein Pauschalsatz von 7 % angesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.
Die Berechnung nach Durchschnittssätzen muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim Finanzamt erklärt werden; somit bis zum 10. Februar eines Kalenderjahres bei monatlicher Abgabe oder bis zum 10. April eines Kalenderjahres bei vierteljährlicher Abgabe der Voranmeldung. Bei diesem Antrag besteht Formfreiheit, d. h., es genügt, wenn der Verein mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet. Ein Bescheid des Finanzamtes erfolgt nicht.
Nimmt der Verein die Pauschalisierungsregelung in Anspruch, ist er daran allerdings für fünf Jahre gebunden. Ein Widerruf ist nur zum Beginn des Kalenderjahres möglich – wiederum bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums.
Vereine sind sogenannte Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumsatz der unternehmerischen Betätigung des Vorjahres die Grenze von 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen werden (§ 19 UStG). In diesem Fall ist der Verein als Kleinunternehmer nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Gleichzeitig entfällt dann aber auch der Abzug von Vorsteuern.
Die vom Verein auf Rechnungen anzuzeigende Kleinunternehmerregelung wird dabei immer auf den Vorjahresumsatz abgestellt, sodass der Verein bereits am Anfang des Jahres einplanen kann, ob er im laufenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig wird oder nicht, d. h., ob der Verein Rechnungen ggf. mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen hat oder nicht.
Allerdings kann der Verein auch auf die Befreiung von der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer verzichten. Dies kann für den Verein günstig sein, wenn er hohe Vorsteuerbeträge geltend machen kann. Ob der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden. Hierfür sollte unbedingt fachkundiger Rat eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters hinzugezogen werden.
Diese Ausführungen geben einen Überblick zur Umsatzsteuer, es ist aber ratsam, hier einen Fachmann hinzuzunehmen!
Diese Ausführungen geben einen Überblick zur Umsatzsteuer, es ist aber ratsam, hier einen Fachmann hinzuzunehmen!