Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.

An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.

Hilfe-Center

Hilfe-Center

Regionalliga

Regionalligen

Verbände

Verbände

Wenn Du dich bei unserer Community einloggst, kannst du Vereine und Mannschaften als Favoriten speichern und direkt von hier aus schnell und einfach erreichen.

Matchkalender

Begegnungen in deiner Nähe

{{typeaheadInput.text}}

* Pflichtfelder

Amateurstatistiken

{{shop.menuLabel}}

Flyeralarm Teamshop

Holt euch mit den Teamshops einen auf euren Verein zugeschnittenen und kostenfreien Onlineshop.

Alle Teammitglieder und Fans können dort ganz einfach ihre Mannschaftsausstattung von Zuhause aus bestellen. Somit müsst ihr keine Zeit mehr mit aufwändigen Sammelbestellungen verschwenden. Außerdem gibt es keine Mindestbestellmenge und ihr erhaltet exklusive Rabatte (bis zu 50%), sowie euer Teamlogo stets gratis auf die Textilien gedruckt.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

Das BGB erwähnt Pflichten der Mitglieder nicht. Diese können jedoch ebenfalls in Organschafts- und vermögensmäßige Pflichten eingeteilt werden.

Die Pflichten der Mitglieder können im Einzelnen nur durch die Satzung festgelegt werden, nicht bloß durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn dieser keine Satzungsänderung herbeiführen will.

Enthält also z.B. die Satzung keine Regelung über außerordentliche Zahlungen oder besondere Umlagen, dann kann nicht die Mitgliederversammlung durch „einfachen“ Beschluss bestimmen, dass jedes Mitglied bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen hat, z.B. bei der Erstellung eines Vereinsheims. Vielmehr ist dafür eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich. Enthält allerdings die Satzung eine entsprechende grundsätzliche Regelung, kann die Mitgliederversammlung diese näher ausgestalten/regeln ohne dass eine Satzungsänderung erforderlich wäre.

Um Organschaftspflichten handelt es sich, wenn die Satzung z.B. die Teilnahmepflicht an der Mitgliederversammlung begründet oder fordert, sich in bestimmter Weise am Vereinsleben zu beteiligen.

Vermögensmäßige Pflichten sind die Pflichten zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge sowie zur Zahlung bestimmter außerordentlicher Umlagen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung haben die Mitglieder gegenüber dem Verein darüber hinaus eine Treuepflicht. Deren Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der Art des Vereinszweckes, dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses. Die Treuepflicht verpflichtet das Mitglied, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet (also z. B. keine Teilnahme an der Werbeaktion zugunsten eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung).

Die Verletzung der Treuepflicht kann nicht nur die Ausschließung aus dem Verein und Vereinsstrafen, sondern auch Schadensersatzansprüche des Vereins rechtfertigen. Für alle Mitgliedspflichten gilt ebenso wie für die Rechte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, die ohne sachlichen Grund nicht ungleich belastet werden dürfen.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.