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Beschlussfähigkeit

Für einen wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung ist deren Beschlussfähigkeit erforderlich.

Das BGB fordert dafür aber nicht die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern, sodass die Anwesenheit eines Mitglieds in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung für die Beschlussfähigkeit ausreicht.

Davon kann die Satzung abweichen, um eine gewisse Mindestzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung zu beteiligen. Die Satzung kann also vorsehen, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Zahl von Mitgliedern oder ein Bruchteil anwesend ist. Bei der Berechnung ist dann auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abzustellen;ein in eigener Sache nicht stimmberechtigtes

Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

Die Beschlussfähigkeit muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung gegeben sein. Das bedeutet, dass eine zunächst nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung infolge des Erscheinens von „Nachzüglern“ noch beschlussfähig wird. Nicht zu beanstanden ist auch eine Satzungsregelung, nach der eine nicht beschlussfähige Versammlung nach Ablauf einer gewissen Wartezeit beschlussfähig wird, wenn bei der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Verlassen stimmberechtigte Mitglieder die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung, kann dadurch Beschlussunfähigkeit eintreten. Über Änderungen der Mehrheitsverhältnisse in der Mitgliederversammlung, so z.B. durch Erscheinen von Nachzüglern, muss der Versammlungsleiter die Versammlung informieren.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind dennoch gefasste Beschlüsse ohne weiteres nichtig.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.