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Die Willensbildung des Vereins erfolgt bei einem mehrgliedrigen Vorstand durch Beschlussfassung, gleichgültig, ob es sich um die Vornahme von Rechtsgeschäften oder um Interna des Vereins handelt.
Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt (§ 40 BGB), gelten für die Beschlussfassung die gesetzlichen Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§§ 32, 34 BGB). Mitstimmen in eigener Sache kann allerdings auch die Satzung nicht zulassen (§§ 34, 40 BGB). Enthält die Satzung nur Bestimmungen über die
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, gelten diese Regeln für die Beschlussfassung des Vorstandes nicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen (gültigen) Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Ein Antrag ist also angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.
In die Satzung eingetragen werden müssen Bestimmungen, die für Vorstandsbeschlüsse eine andere als die einfache Stimmenmehrheit fordern oder für den Fall der Stimmengleichheit eine besondere ausdrückliche Regelung treffen.
Quelle: VIBSS
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