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Die Abkommen mit der GEMA

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat – bei der Vielfalt der Musikverwendung im sportlichen Bereich und im Interesse seiner Vereine – Abkommen mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) getroffen.

Diese Abkommen garantieren Folgendes:

  1. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorzugssätze bei Musikaufführungen gewährt.
  2. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages durch den DOSB erfolgt eine Freistellung von den GEMA-Gebühren bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung.

Auszug aus der ZUSATZVEREINBARUNG zum Gesamtvertrag zwischen GEMA und dem DOSB:

Die Zusatzvereinbarung wird für folgende Landessportbünde des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und deren Mitglieder geschlossen:

  • Landessportverband Baden-Württemberg
  • Badischer Sportbund (Nord)
  • Badischer Sportbund Freiburg
  • Württembergischer Landessportbund
  • Bayerischer Landes-Sportverband
  • Landessportbund Berlin
  • Landessportbund Brandenburg
  • Landessportbund Bremen
  • Hamburger Sportbund
  • Landessportbund Hessen
  • Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
  • Landessportbund Niedersachsen
  • Landessportbund Nordrhein-Westfalen
  • Landessportbund Rheinland-Pfalz
  • Landessportbund für das Saarland
  • Landessportbund Sachsen-Anhalt
  • Landessportbund Schleswig-Holstein
  • Landessportbund Thüringen

Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 3 aufgeführten Musiknutzungen der Berechtigten nach Ziffer 1 eine jährliche Pauschale.

Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten, soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten:

  1. Jahres- und Monatsversammlungen
  2. Vortragsabende
  3. Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  4. Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen
  5. Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  6. Totenfeiern
  7. Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  8. Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  9. Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  10. Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  11. Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen
  12. Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  13. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. m) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  14. Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  15. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

Bei nicht ordnungsgemäß eingereichten Musikprogrammen entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses. Der volle Gesamtvertragsnachlass wird gewährt, wenn das Musikfolgeverzeichnis nachgereicht wird.

Die Zusatzvereinbarung wird vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 geschlossen.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.