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Damit die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Vereins entscheiden können, muss sie einberufen werden.
Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, muss bei eingetragenen Vereinen in der Satzung bestimmt werden (§ 58 Nr. 4 BGB).
Vereinssatzungen sehen ordentliche Mitgliederversammlungen üblicherweise innerhalb bestimmter Zeiträume vor, z.B. mindestens einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach §36 BGB einzuberufen, wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind. §37 BGB sieht außerdem vor, dass die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Auch die Form und das Verfahren der Einberufung müssen eingetragene Vereine in ihrer Satzung bestimmen. In der Regel ist in den Vereinssatzungen vorgesehen, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung einberuft. Dies kann geschehen, indem der Vorstand die Mitglieder durch entsprechende Schreiben zur Mitgliederversammlung einlädt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch durch eine Bekanntmachung in einer Tageszeitung, in der Vereinszeitung oder durch einen Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins einberufen werden.
Die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung angeben. Fehlen Bestimmungen zum Versammlungsort, haben die Mitgliederversammlungen in der Regel am Ort des Vereinssitzes stattzufinden. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen muss für die Mitglieder zumutbar sein. Sie dürfen nicht in großer Zahl an der Teilnahme gehindert werden, weil ein Termin auf einen Werktag während der üblichen Arbeitszeit oder in die Hauptferienzeit gelegt wurde.
Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine angemessene Einberufungsfrist eingehalten werden, damit die Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich ordnungsgemäß darauf vorbereiten können. In vielen Vereinssatzungen sind feste Ladungs- oder Einberufungsfristen festgeschrieben. Welche Einberufungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den Mitgliedern eines Vereins und ihren Lebensumständen: Bei kleinen, lokal tätigen Vereinen kann die Frist kürzer sein als bei Großvereinen, deren Mitglieder auch weiter vom Versammlungsort entfernt wohnen.
Soweit die Satzung nichts anderes regelt, sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung nach §32 Abs. 1 Satz 2 BGB die Gegenstände zu benennen, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll. Unter Gegenständen versteht man die Vereinsangelegenheiten, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll und die in der Regel als unterschiedliche Tagesordnungspunkte aufgeführt werden. Diese Angaben sollen es den Mitgliedern ermöglichen, sich für oder gegen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu entscheiden und sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Dazu muss der Beschlussgegenstand hinreichend genau benannt werden. So reicht es beispielsweise nicht aus, nur eine „Satzungsänderung“ als Tagesordnungspunkt zu benennen, sondern es müssen nähere Einzelheiten dazu mitgeteilt werden.
Über Gegenstände, die entgegen §32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in der Einladung angegeben wurden, kann die Mitgliederversammlung nicht wirksam beschließen. Verstöße gegen andere gesetzliche oder satzungsmäßige Einberufungsregelungen können zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen.
Quelle: VIBSS
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