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Die Entlastung des Vorstandes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand nur, wenn eine Grundlage in der Satzung vorhanden ist (OLG Köln NJW-RR 1997 S. 483) – was praktisch in jeder Satzung der Fall ist.
Die Entlastung des Vorstandes kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht. Sie stellt von allen Ansprüchen frei, die dem Verein bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren (BGH N-JW-RR 1988 S. 745). Die Unterlagen müssen vollständig und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert sein. Die Entlastung erstreckt sich auf alle Schadensersatz- und etwa konkurrierende Bereicherungsansprüche (BGH a. a. O. und NJW 1986 S. 2250;NJW 1987 S. 2430) sowie auch auf Ersatzansprüche, die allen Mitgliedern des Vereins privat bekannt geworden sind (BGH NJW 1959 S. 192).
Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht und kann nicht angefochten werden. Möglich ist nur eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses, etwa wegen Täuschung.
In der Regel bezieht sich die Entlastung auf die ganze Geschäftsführung. Sie kann jedoch auf ein einzelnes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkt werden (OLG Celle NJW-RR 1994 S. 1545;a.A. für das Aktienrecht OLG Düsseldorf NJW-RR 1996 S. 1252). Sie kann auch den einzelnen Vorstandsmitgliedern unterschiedlich erteilt oder versagt werden.
Zuständig für die Entlastung des Vorstandes ist, wenn die Satzung keine andere Regelung trifft, die Mitgliederversammlung, die auch darüber entscheidet, ob ein Vorstand insgesamt oder ob er nur hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereiche oder Zeiträume (teil-)entlastet wird (OLG Celle a. a. O.). Bei der Beschlussfassung sind, wenn die Entlastung den Vorstandsmitgliedern einheitlich erteilt wird, jeweils sämtliche Vorstandsmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Quelle: VIBSS
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