Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Ein Vorstand, der für seine Tätigkeit keine oder eine Vergütung erhält, die einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (so § 31 Absatz 1 BGB).
Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 31 Absatz 2 BGB).
Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist ein wesentlicher Punkt das Verschulden, welches in der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB als Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezeichnet wird:
Es gilt hier ein sogenannter objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es wird also gefragt, wie sich ein objektiver Vereinsvorstand in der Situation verhalten hätte, ohne dass auf individuelle Fähigkeiten oder Kenntnisse abgestellt wird.
Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist Voraussetzung, dass die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt wurde, dass also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Vereinsvorstände, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten unsorgfältig arbeiten und dadurch einen Schaden verursachen, haften ihrem Verein nicht mehr für den entstandenen Schaden. Sie profitieren von den gesetzlichen Haftungserleichterungen.
Quelle: VIBSS
Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.