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Kalkulation, Anpassung und Außenstände

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung, um sicherzustellen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfüllt werden können. Dazu muss die Höhe der Beiträge richtig kalkuliert und evtl. angepasst werden. Leider gibt es in nahezu jedem Verein Mitglieder, die ihre Beiträge nicht (pünktlich) zahlen. Damit die Vereinskasse zum Jahresende trotzdem stimmt, finden Sie hier ebenfalls Tipps zum Umgang mit Außenständen.

Eine detaillierte Beitragskalkulation beruht auf einer Aufgliederung der Kosten des Vereinsbetriebs, wie sie sich z. B. im vorherigen Wirtschaftsjahr ergeben haben. Folgende Positionen können unterschieden werden:

  • Vereinsbetrieb (Personalkosten, Sport-/Wettkampfbetrieb, Jugendarbeit der Abteilungen)
  • Verbandsabgaben
  • vereinsspezifische Versicherungsaufwendungen
  • allgemeine Vereinsverwaltung (Personal, Kommunikation, Bürobedarf, Literatur, Bürogeräte, Büroausstattung, Kopier-/Druckkosten)
  • Mitgliederverwaltung (EDV-Kosten, Vereinszeitung, Mitgliederwerbung), Veranstaltungskosten (abteilungsübergreifend)
  • Vereinseinrichtungen (Miete, Betriebskosten, Gebäudekosten, Personalkosten, Grünanlagenpflege)
  • Finanzierungen
  • Berufsgenossenschaft
  • Steuern und Abgaben

Zu beachten ist, dass für Positionen wie Gebäude und Geräte neben den Betriebskosten auch der laufende Wertverlust durch Abschreibungen zu berücksichtigen ist.

Wenn ein Verein Abteilungsbeiträge abrechnet, können die Kosten auch unmittelbar nach Gesamtverein und Abteilungen getrennt abgerechnet werden.

Haben Sie anhand der obigen Liste die Kosten für ein Jahr ermittelt, teilen Sie den Betrag durch eine Mitgliederzahl, die vertretbar für die Mitgliederentwicklung im betrachteten Jahr steht (verwenden Sie z. B. eine Stichtagsgröße wie Mitgliederzahl am 1. Juli des Berechnungsjahres).

Das Ergebnis zeigt deutlich, zu welchem Anteil die Mitgliedsbeiträge die Kosten des Vereinsbetriebs decken. Andersherum sagen diese Daten aus, welcher Anteil der Vereinsfinanzen durch zusätzliche Finanzquellen gedeckt werden muss – oder ob die Beiträge erhöht werden müssen.

Die Anpassung des Mitgliedsbeitrags (in der Regel = Beitragserhöhungen) können nur nach den Regularien der jeweils gültigen Vereinssatzung erfolgen. So müssen die Vereinsmitglieder in die Entscheidung einbezogen werden und nur nach einem festgelegten (Wahl-)Verfahren mit entsprechenden Mehrheitsverhältnissen kann ein Beschluss gefasst werden.

Überraschen Sie Ihre Mitglieder nicht mit einer Beitragserhöhung auf der Mitgliederversammlung. Ohne entsprechende Benennung in der Tagesordnung kann keine Beitragserhöhung wirksam beschlossen werden. Für die Information der Mitglieder können z. B.

  • Berichte in der Vereinszeitung und Lokalpresse,

  • eine Information der Abteilungsleiter oder

  • gezielte Gespräche mit Multiplikatoren innerhalb des Vereins genutzt werden.

Im Vorfeld einer Beitragsdiskussion ist es sinnvoll, sich mit der Situation des eigenen Vereins auseinanderzusetzen, um Hindernisse für eine Beitragsanpassung frühzeitig zu erkennen und Positivpunkte gezielt einzusetzen.

Hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge beschlossen, ist dieser Beschluss für alle Vereins- oder Abteilungsmitglieder bindend. Fehlende Anwesenheit bei der jeweils rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung reicht nicht aus, um sich einer Erhöhung zu widersetzen. Beitragserhöhungen gelten auch für gekündigte Mitglieder, wenn ihre Mitgliedschaft noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht.

Rückwirkende Beitragserhöhungen sind immer nur dann zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht.

Mit Eintritt in einen Sportverein unterwirft sich das Vereinsmitglied den Regeln und Pflichten des Vereins. Die regelmäßige Beitragszahlung ist dabei eine der grundlegenden Pflichten! Dennoch sind Beitragsrückstände ein regelmäßiges Problem, mit dem sich viele Vereine beschäftigen müssen.

Um das Beitragsmanagement und das Mahnwesen zu vereinfachen, setzen viele Vereine eine entsprechende Software ein. Mahnläufe können so automatisch erstellt und offene Beiträge übersichtlich dargestellt werden.

Die Verfolgung außenstehender Mitgliedsbeiträge sollte vom Vorstand schon allein aus haftungsrechtlichen Gründen geschehen. Ein mangelndes Beitragsmanagement führt bei der Mitgliederversammlung häufig dazu, dass die Entlastung verweigert wird und sich der Vorstand für die nichtverfolgten Mitgliedsbeiträge rechtlich verantworten muss.

Das einfachste Mittel ist eine Mahnung, mit der man zunächst bei den Mitgliedern die Zahlung erreicht, bei denen Rückstände aus Unachtsamkeit entstanden. Sinnvoll kann es in diesem Fall sein, für den Beitragseinzug künftig das Lastschriftverfahren (ab 1.2.2014 nur noch über das SEPA-Lastschriftverfahren) zu benutzen und die Erlaubnis der Mitglieder dafür einzuholen. Verpflichten kann man die Mitglieder dazu grundsätzlich aber nicht, es sei denn, es gibt eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage.

Vor der ersten Mahnung kann zudem ein Klärungsversuch vorgeschaltet werden, mit dem die Ursache der Nicht-Zahlung geklärt wird. Reichen Gespräch und Mahnungen nicht aus, dass das säumige Mitglied zahlt, bleiben nur noch die weiteren rechtlich vorgegebenen Instrumente:

  • Erwirken eines vollstreckbaren Titels
  • Vollstreckung

Das Durchfechten des Fehlbetrags sollte aus Kostengesichtspunkten in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden und von der jeweiligen Höhe der Beiträge und der Zahlungsfähigkeit des Mitglieds abhängig gemacht werden. Denn schon die Kosten für den gerichtlichen Mahnbescheid können im ungünstigen Fall die Beitragsrückstände überschreiten. Für den Klageweg fallen zusätzlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

Rückstände bei den Mitgliedsbeiträgen können nur dann mit Vereinsstrafen sanktioniert werden, wenn die Satzung das eindeutig vorsieht. Möglich wären etwa die Untersagung der Nutzung von Vereinsanlagen, der zeitweilige Entzug des Stimmrechts oder der Vereinsausschluss des Mitglieds.

Ein rückständiger Vereinsbeitrag verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnend mit Ende des Jahres, in der er erstmalig zu zahlen gewesen wäre (§ 199 Abs. 1 BGB).