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Die Organhaftung des Vereins aus § 31 BGB greift nur ein, wenn der verfassungsmäßig berufene Vertreter des Vereins „in Ausführung der zustehenden Verrichtung“ gehandelt hat.
Der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan muss also bei der schädigenden Handlung, um die es geht, in „amtlicher“ Eigenschaft, eben als Vorstand oder Vereinsorgan und nicht als Privatperson gehandelt haben. Zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß ein zufälliger, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen.
Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Handlung durch die Vertretungsmacht des Vorstandes oder des anderen Vereinsorgans gedeckt war. § 31 BGB erstreckt sich auch und gerade auf solche Fälle, in denen das Organ seine Vertretungsmacht überschritten hat. Allerdings darf sich das Vereinsorgan nicht so weit von seinem Aufgabenkreis entfernt haben, dass es für einen Außenstehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat.
Je nach der Organisation des Vereins können verfassungsmäßig berufene Vertreter i. S. des § 31 BGB sein:
Quelle: VIBSS
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