Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Für gemeinnützige Körperschaften sind Spenden und Zuwendungen grundsätzlich steuerfreie Einnahmen, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind. Dieser steuerrechtliche Tatbestand ist einer der Hauptgründe, warum gerade Sportvereine den Status der Gemeinnützigkeit erlangen wollen.
Somit können gemeinnützig anerkannte Körperschaften auch Zuwendungsbestätigungen (sog. Spendenbescheinigungen) ausstellen. Die einschlägigen Gesetzesgrundlagen für den Spendenabzug und die Förderung anerkannter gemeinnütziger Zwecke sind in den Vorschriften des § 10b EStG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geregelt.
Die Vorschrift des § 10b Abs. 1 EStG legt dabei den Spendenabzug für „natürliche Personen“ fest. Die Regelung aus dem Körperschaftssteuergesetz entspricht inhaltlich und in Bezug auf die Höchstgrenze den Regelungen aus dem Einkommensteuergesetz.
Gemeinnützige Sportvereine können allerdings nur dann Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn der vom zuständigen Finanzamt ausgestellte und gültige Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist. Bei neu gegründeten Vereinen darf dieser nicht älter als drei Jahre sein.
Damit der Spender seine Spende auch steuerlich absetzen kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. So muss die Spende freiwillig sein, ohne Gegenleistung getätigt werden, beim Spender zu einem nachweisbaren Vermögensabfluss führen und die Spende muss dem gemeinnützigen Teil des Vereins (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) zugeordnet werden.
Spenden werden in Geld und Sachspenden unterschieden, wobei es sich bei der Geldspende entweder um eine reine Geldspende oder eine Aufwandsspende handelt, bei der ein Verzicht auf den Aufwandsersatz (z. B. Reisekosten, Fahrtkosten, Telefongebühren) vorliegt.
Sachspenden können entweder aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammen. Bei Sachspenden (Übungsgeräte, Mobiliar, PKW) liegt in aller Regel der Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung oder einen Aufwandsersatz vor. Der Wert einer Sachspende bestimmt sich bei einer Spende aus dem Privatvermögen nach dem allgemeinen Verkehrswert des gespendeten Wirtschaftsguts. Dieser Verkehrswert lässt sich bei neuen Wirtschaftsgütern relativ leicht durch die Vorlage einer Einkaufsquittung nachweisen. Schwieriger ist es, den Wert gebrauchter Gegenstände zu bestimmen. Hierbei müssen Neupreis, Alter und Erhaltungszustand der Sache eingeschätzt werden.
Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer das Wahlrecht, ob die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert entnommen wird.
Die Zuwendungsbescheinigung, auch Zuwendungsbestätigung oder Spendenbescheinigung genannt, ist das schriftliche Dokument, das der Spender als Nachweis für die erbrachte Spende erhält. Die Zuwendungsbescheinigung wird von dem gemeinnützigen Sportverein ausgestellt. Das Bundesministerium für Finanzen schreibt die Verwendung von verbindlichen Mustern für die Zuwendungsbestätigungen vor und setzt enge Grenzen in Bezug auf die formalen Voraussetzungen. So dürfen z. B. weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung auf den Zuwendungsbestätigungen angebracht werden. Um die steuerliche Anerkennung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erreichen, ist nicht in jedem Falle eine Zuwendungsbestätigung nötig. Bis zur Höhe von 200,00 Euro erkennt das Finanzamt auch andere Nachweise an (z. B. Einzahlungsnachweise von Banken).