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Vereinssatzung

Ein Verein, der als e.V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht eine schriftliche Satzung. Diese Satzung muss den Anforderungen des BGB genügen (§§ 21 – 79 BGB). Die Satzung ist die Verfassung des Vereins (§ 25 BGB), quasi dessen Grundgesetz. Sie muss unter Mitwirkung der Vereinsgremien erarbeitet werden und spiegelt die Ziele, den Zweck, die Organisation der Vereinsarbeit und der Gremien etc. wider. Das heißt, sie muss passend zu den Vereinsstrukturen und -zielen individuell „zugeschnitten“ werden.

Die Satzung ist somit das Handwerkszeug des Vorstands bei der Vereinsführung.

Es ist darauf zu achten, dass sich die Vereinsarbeit nicht im Laufe der Zeit von den Satzungsinhalten entfernt. Dies kann zu erheblichen Problemen bis hin zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen führen. Da eine Satzung „kein statisches Gebilde“ ist, kann und muss sie gegebenenfalls an veränderte Bedingungen im Verein angepasst werden. Diese Möglichkeit geht darauf zurück, dass die Bestimmungen des Vereinsrechts weitgehend nachgiebiges Recht sind (§ 40 BGB).

Eine Satzung muss sich dementsprechend mit dem Verein entwickeln und auch Trends und Stimmungen widerspiegeln.

Die §§ 57, 58 BGB legen den Mindestinhalt der Satzung und die notwendigen Inhalte fest. Darüber hinaus sind für die Vereinssatzung aber eben auch andere Bestimmungen zu empfehlen, um spätere Probleme in der Vereinspraxis zu vermeiden.

Notwendiger Inhalt einer Satzung

Nach §§ 57, 58 BGB sind folgende Regelungen notwendig:

  • Bestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll: Die Satzung muss den Willen der Vereinsgründer erkennen lassen, einen rechtsfähigen Verein gründen zu wollen. Zu empfehlen ist für die Satzung folgende übliche Fassung der Bestimmung: „Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.“
  • Bildung des Vorstands gem. §26 BGB: Nach § 58 Nr. 3 BGB muss die Satzung eine Vorschrift über die Bildung des Vorstandes enthalten. Fehlt eine entsprechende Bestimmung, kann der Verein letztlich nicht eingetragen werden (§ 60 BGB). Unter „Bildung des Vorstandes“ ist die eindeutige Festsetzung zu verstehen, wie sich der Vorstand zusammensetzt. – Aus der Satzung muss sich also zumindest ergeben, ob der Vorstand aus einer oder aus mehreren Personen besteht.
  • Vereinssitz
  • Regelung zum Eintritt von Mitgliedern
  • Regelung zum Austritt von Mitgliedern
  • Regelung zur Beitragspflicht
  • Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung
  • Form der Berufung der Mitgliederversammlung
  • Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung\

Empfehlenswerte Inhalte einer Satzung

  • Regelung des Ausschlusses aus dem Verein
  • Regelung von Vereinsstrafen
  • Beendigung der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen
  • Bestimmung des Geschäftsjahrs
  • Voraussetzungen für eine Satzungsänderung
  • Regelung zur Änderung des Vereinszwecks
  • Einrichtung eines Schiedsgerichts

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.