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Der in der Satzung festgeschriebene Vereinszweck ist laut BGH der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit.
Dieser ist von entscheidender Bedeutung für die Frage der Rechtsfähigkeit, da nach § 21 BGB nur die Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, „deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“. Das sind die sogenannten Idealvereine. Verfolgt der Verein hingegen einen wirtschaftlichen Zweck, kommt nur die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde nach § 22 BGB in Betracht. Die Verleihung darf u.a. nur erfolgen, wenn es für die Mitglieder unzumutbar ist, sich in einer anderen rechtlichen Form zu organisieren, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins sind entscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind. Für Vereine gibt es unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen, die jedoch voraussetzen, dass der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss dies auch in seiner Satzung festlegen, sog. formelle Satzungsmäßigkeit.
Dabei muss die Satzung so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Es reicht also nicht die Bezugnahme auf die Satzung eines anderen Vereins.
Nicht jede unternehmerische Betätigung eines Vereins macht diesen zu einem wirtschaftlichen Verein mit der Folge, dass er nicht ins Vereinsregister eingetragen werden könnte. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn die unternehmerische Betätigung, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist. Ein Verein kann sich also zwar wirtschaftlich betätigen, nur darf das nicht Hauptzweck sein.
Auch ein wirtschaftlicher Nebenzweck kann aber der Steuerpflicht unterliegen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Änderung des Vereinszwecks möglich. Nach der gesetzlichen Regelung müssen jedoch sämtliche Vereinsmitglieder ihre Zustimmung geben. Die Nichterschienenen in der Mitgliederversammlung, in der über die Änderung des Vereinszwecks abgestimmt wird, müssen (nachträglich) schriftlich zustimmen.
Die Regelung des BGB kann in der Satzung durch eine andere ersetzt werden (§ 40 BGB). Dabei kann die schon sehr strenge gesetzliche Regelung noch verschärft werden, indem z.B. die Anwesenheit und Zustimmung aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung verlangt wird.
Sie kann aber auch gemildert werden, so dass für eine Zweckänderung eine bestimmte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend sein kann. Regelt eine Satzungsvorschrift das Verfahren bei Satzungsänderungen abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB, z.B. hinsichtlich der Stimmenmehrheit, so gilt das aber nicht auch für Änderungen des Vereinszwecks, wenn sich dies nicht eindeutig aus Wortlaut oder Sinn der Vorschrift ergibt.
Um eine Änderung des Vereinszwecks handelt es sich, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden oder wenn eine bisher untergeordnete Aufgabe zum Hauptzweck gemacht werden soll. Dabei kann die Zweckänderung sowohl in einer Erweiterung als auch in einer Einschränkung der bisherigen Aufgaben liegen, z. B. in einer Spezialisierung auf ein bestimmtes Aufgabengebiet.
Im Zweifel ist nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als „Vereinszweck“ im Sinn des § 33 BGB anzusehen. Wird nur der Wortlaut der Satzungsregelung über den Vereinszweck abgeändert, handelt es sich nicht um eine Änderung des Vereinszwecks. Entscheidend ist, ob die Änderung das die Mitglieder verbindende Interesse berührt/ändert oder ob es sich nur um sprachliche Anpassungen handelt.
Bei einer angestrebten Veränderung des Vereinszwecks ist in jedem Fall zu empfehlen, sich im Detail mit der aktuellen Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
Quelle: VIBSS
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