Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Handelt der Vorstand im Rahmen der ihm nach Satzung und Gesetz zustehenden Vertretungsmacht für den Verein, wird er persönlich weder berechtigt noch verpflichtet.
Beim Handeln für seinen Verein muss der Vorstand aber darauf achten, dass er den Zusatz „e. V.“ führt. Anderenfalls kann ihm persönlich entsprechend § 54 Satz 2 BGB die Rechtsscheinhaftung drohen.
Für die Vertretungsmacht gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Der Vorstand kann daher den Verein gegenüber einem Dritten nicht verpflichten, den Vereinsnamen zu ändern oder eine Satzungsänderung mit Änderung des Vereinszwecks vorzunehmen, wenn hierfür andere Vereinsorgane zuständig sind.
Enthält die Satzung keine spezielle Regelung zur Vertretungsmacht einzelner Vorstandsmitglieder, gilt nach der herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur für die interne Beschlussfassung des Vorstandes, sondern auch für seine Vertretungshandlungen nach außen das Mehrheitsprinzip. Das heißt, dass der Verein grundsätzlich nur durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder wirksam nach außen vertreten werden kann.
Vom Mehrheitsprinzip kann die Satzung abweichen. Sie kann das Handeln nach außen dadurch erschweren, dass sie das Handeln aller Vorstandsmitglieder erforderlich macht. Sie kann aber auch die Vertretung durch einzelne Vorstandsmitglieder allein oder gemeinsam als zulässig ansehen.
In diesem Zusammenhang sind Vertretungshandlungen des Vorstandes nach außen (z. B. der Abschluss eines Mietvertrages oder Einstellung von Personal) auch nicht generell nur wirksam, wenn sie durch einen gültigen internen Vorstandsbeschluss gedeckt sind. Es kommt dann für deren Wirksamkeit nicht auf die interne Beschlussfassung an, wenn für den Verein ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht, mehrere Vorstandsmitglieder mit Gesamtvertretungsmacht oder alle Vorstandsmitglieder gehandelt haben: Der Verein ist in diesen Fällen auch bei Abweichen der Vertretungshandlung von einem internen Beschluss wirksam vertreten worden (BGH NJW 1993 S. 191).
Handelt ein Vorstandsmitglied zwar im Rahmen seiner satzungsmäßigen Vertretungsmacht, aber einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwider, wonach sämtliche Geschäfte, die eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung überschreiten, nur mit Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen, macht das das handelnde Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein aber nicht allein schon deshalb schadensersatzpflichtig.
Alle obigen Sachverhalte sind nur relevant, wenn der Vorstand aus drei oder noch mehr Personen besteht. Bei einem Vorstand, der nur aus zwei Personen besteht, stellt sich das Problem Gesamtvertretung oder Vertretung durch die Mehrheit nicht. Hier kommt immer nur (Gesamt-)Vertretung durch die beiden Vorstandsmitglieder in Betracht, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht (Einzelvertretungsberechtigung).
Einzelne Vorstandsmitglieder dürfen aber von der Vertretung des Vereins nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn bei einem mehrgliedrigen Vorstand die Satzung bestimmte, dass der Verein nur durch den 1. Vorsitzenden vertreten wird.
Das Mehrheitsprinzip hat nicht zur Folge, dass die Vorstandsmitglieder ihre Willenserklärungen gleichzeitig abgeben müssen. Ein von einem (vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglied geschlossener Vertrag kann auch nachträglich durch die übrigen zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder genehmigt werden.
Vorstandsmitglieder, die nur zusammen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, können einander zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigen. Es reicht aus, wenn einer allein die Erklärung abgibt. Bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Kündigung, Anfechtung, Rücktritt kommt eine Genehmigung allerdings nur in Betracht, wenn der Gegner die von dem einzelnen Vorstandsmitglied behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder wenn er mit dessen Handeln einverstanden ist. Ein allein handelndes Vorstandsmitglied muss die Ermächtigungsurkunde vorlegen (§§ 174, 180 BGB).
Quelle: VIBSS
Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.