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Wahl des Vorstands

Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Zuständigkeit kann in der Satzung anders geregelt werden, indem die Bestellung des Vorstandes einem besonderen Organ übertragen wird, z. B. einem Präsidium, Beirat, Kuratorium. In jedem Fall muss mit der Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister sowie bei der Anmeldung neu gewählter Vorstandsmitglieder auch eine Abschrift über die Bestellung dieses Organs beim Registergericht eingereicht werden.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.