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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben, der nach Absatz 2 aus mehreren Personen bestehen kann. Nach § 58 Nr. 3 BGB muss die Satzung auch eine Bestimmung über die „Bildung des Vorstandes“ enthalten.
Das Gesetz überlässt es also der Vereinssatzung zu regeln, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht, wobei zumindest diese Regelung in der Satzung enthalten sein muss.
Vorstand im Sinne der Satzung und im Sinne des BGB ist nicht notwendig identisch: Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist/sein soll, z. B. der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand im Sinne der Satzung umfasst dagegen vielfach auch Personen, die von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kassierer, Schriftführer, Beisitzer usw. Solche Gestaltungen der Satzung sind zulässig, sofern kein Zweifel darüber entstehen kann, wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Zur Rechtsklarheit und -sicherheit empfiehlt es sich, den engeren Kreis als Vorstand im Sinn des BGB oder den größeren Kreis als erweiterten Vorstand oder Gesamtvorstand zu bezeichnen und diese sorgfältig voneinander abzugrenzen.
Quelle: VIBSS
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