Aktuell technische Probleme bei FUSSBALL.DE.
An der Lösung des Problems wird mit Hochdruck gearbeitet.
Wir bitten um euer Verständnis.
Das Telemediengesetz (§ 5 TMG) sieht vor, dass Sie ein Impressum in Ihre Homepage einbauen müssen. Dieses Impressum muss als solches leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Besucher einer Internetseite mit zwei Klicks das Impressum erreichen können muss.
Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung eines Sportvereins muss folgende Informationen enthalten:
Werden journalistisch-redaktionell gestaltete Texte (z. B. Vereinsnachrichten oder Berichte von Sportereignissen) veröffentlicht, so ist gemäß § 55 Abs. 3 RstV auch eine Person mit Namen und Anschrift zu benennen, die für diese Texte die journalistische Verantwortung trägt. Bei dem Verantwortlichen muss es sich um eine volljährige natürliche Person handeln, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Alle Pflichtinformationen sollten gut erkennbar als eigenständiger Menüpunkt (z. B. als „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“) in die Navigationsstruktur der Internetseite integriert werden.
Quelle: VIBSS
Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.