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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben, der nach Satz 2 aus mehreren Personen bestehen kann. Nach § 58 Nr. 3 BGB muss die Satzung auch eine Bestimmung über die „Bildung des Vorstandes“ enthalten.
Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Zuständigkeit kann in der Satzung aber auch anders geregelt werden.
Handelt der Vorstand im Rahmen der ihm nach Satzung und Gesetz zustehenden Vertretungsmacht für den Verein, wird er persönlich weder berechtigt noch verpflichtet.
Die Willensbildung des Vereins erfolgt bei einem mehrgliedrigen Vorstand durch Beschlussfassung, gleichgültig, ob es sich um die Vornahme von Rechtsgeschäften oder um Interna des Vereins handelt.
Der Vorstand hat u.a. die Pflicht, die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert (§ 36 BGB) einzuberufen.
Die Entlastung des Vorstandes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand nur, wenn eine Grundlage in der Satzung vorhanden ist (OLG Köln NJW-RR 1997 S. 483) – was praktisch in jeder Satzung der Fall ist.