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Eigentlicher Gründungsakt eines eingetragenen Vereins ist die Einigung der Gründungsmitglieder, dass die erarbeitete Satzung verbindlich sein soll und der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird.
Aber erst mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB); diese soll nach § 56 BGB nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Im Vereinsregister erscheinen dann Name, Sitz, Tag der Gründung des Vereins sowie die Namen der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsmacht (§ 64 BGB). Ob ein ausdrücklich bestellter besonderer Vertreter nach § 30 BGB, dem Vertretungsmacht zusteht, ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen ist, ist umstritten. Diese Frage sollte mit dem jeweils zuständigen Vereinsregister geklärt werden.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (§ 65 BGB). Der Name, der Sitz des Vereins und der Tag der Eintragung werden vom Amtsgericht im Amtsblatt, meist einer Tageszeitung, bekanntgemacht. Nach § 21 BGB hat die Eintragung konstitutive Wirkung, d.h. sie ist auch dann gültig, wenn sie zu Unrecht oder fehlerhaft vorgenommen wurde, z. B. wenn die Mindestmitgliederzahl von sieben Personen nicht erreicht ist.
Für die Eintragung in das Vereinsregister muss der Verein vom Vorstand angemeldet werden. Bei einem mehrköpfigen Vorstand sollte es in der Regel ausreichen, wenn die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen wird, wie nach der Satzung oder dem Gesetz zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Besteht der Vorstand beispielsweise aus drei Mitgliedern, von denen jedes Einzelvertretungsbefugnis hat, kann jedes Vorstandsmitglied allein den Verein anmelden. Wird der Verein nach der Satzung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, müssen auch zwei die Anmeldung vornehmen.
Allerdings gibt es zu dieser Vorgehensweise noch keinen höchstrichterlichen Beschluss. Sie sollten sich sicherheitshalber beim zuständigen Registergericht über die dort übliche Verfahrensweise erkundigen, um eine Zwischenverfügung oder gar Zurückweisung der Eintragung zu vermeiden.
Die Anmeldung muss gem. § 77 BGB in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, es ist also der Gang zum Notar notwendig. In dessen Anwesenheit müssen die Unterschriften geleistet werden. Lassen sich die Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung vertreten, was auch durch ein anderes Vorstandsmitglied möglich ist, muss die Vollmacht ebenfalls notariell beglaubigt sein. Wenn die Anmeldung von mehreren Vorstandsmitgliedern vorzunehmen ist, müssen diese aber nicht gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein, sondern können die erforderlichen Unterschriften auch zu unterschiedlichen Zeiten leisten. Dadurch entstehen aber mehrfache Kosten, so dass sich diese Verfahrensweise schon aus diesem Grund nicht empfiehlt.
Beigefügt werden muss der Anmeldung gem. § 59 Abs. 2 BGB die Satzung im Original und in Abschrift sowie eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes, also das Protokoll der Gründungsversammlung.
Quelle: VIBSS
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